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Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 22.3.2022 zur Besteuerung von Grenzpendlern, Einvernehmliche Kündigung der Verständigungsvereinbarung vom 7.10.2020 zum 30.6.2022

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BMF, Schreiben vom 25.3.2022, IV B 3 – S 1301-LUX/19/10007 :004 (DOK 2022/0318404), BStBl I 2022, 326

Die am 7. Oktober 2020 mit dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Verständigungsvereinbarung vom 7. Oktober 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen. Die Regelungen der Verständigungsvereinbarung finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 

Anlage

Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg

 

Normenkette

DBA-Luxemburg Art. 14 Abs. 1

DBA-Luxemburg Art. 18 Abs. 1

DBA-Luxemburg Art. 24 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2022, 326

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