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Verrechnungsstundung, technische Stundung

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OFD Hannover, Verfügung v. 18.3.2009, S 0453 - 71 - StO 161

1. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können gem. § 222 AO – abgesehen von den in Sätzen 3 und 4 genannten Steuer und Haftungsansprüchen – ganz oder teilweise gestundet werden, wenn deren Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die erhebliche Härte kann nicht nur wirtschaftlich, sondern auch sachlich begründet sein.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt ein sachlicher Stundungsgrund u.a. vor, wenn ein Erstattungsanspruch (Gegenanspruch) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht und alsbald fällig wird und damit zur Tilgung der fälligen Steuerschuld verwendet werden kann.

Dies gilt auch dann, wenn der zu zahlende Steuerbetrag – ganz oder teilweise – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alsbald zurückzuzahlen sein wird (z.B. bei einem Verlustrücktrag).

In beiden Fällen handelt es sich um eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Danach ist die Rechtsausübung unzulässig, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzuerstatten wäre (so Palandt, BGB, § 242 RdNr. 52).

2.1 Das FA handelt ermessensfehlerfrei, wenn es eine Stundung fälliger Steuern mit der Begründung ablehnt, dass eine Gegenforderung (z.B. Steuererstattung) nicht mit Sicherheit oder wenigstens mit großer Wahrscheinlichkeit feststeht. Im Rahmen des Stundungsverfahrens braucht das FA eine schwierige und zeitraubende Überprüfung der angeblichen Gegenforderung nicht vorzunehmen.

2.2 Will der Steuerschuldner die bevorstehende Einziehung einer Steuerforderung unter Berufung auf Gegenansprüche gegen den Steuergläubiger bis zum Eintritt der Aufrechnungslage aufhalten und liegen die Voraussetzungen ...

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