Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Verlustabzugsbeschränkung des § 10d EStG bei besonderen Verrechnungsbeschränkungen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

BMF, Schreiben v. 29.11.2004, IV C 8 - S 2225 - 5/04, BStBl I 2004, 1097

Der Verlustabzug nach § 10d EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2840) neu geregelt. Im Rahmen des § 2b EStG, § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie den Sätzen 3 bis 5 und 6 bis 8 EStG, § 22 Nrn. 2, 3 und § 23 EStG gelten gesonderte Verlustverrechnungsbeschränkungen (besondere Verrechnungskreise). Dabei mindern die negativen Einkünfte jeweils „nach Maßgabe des § 10d” die positiven Einkünfte. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkungen des § 10d Abs. 1 und 2 EStG n.F. innerhalb der besonderen Verrechnungskreise Folgendes:

Die Abzugsbeschränkung des § 10d Abs. 2 EStG ist sowohl im Rahmen des Verlustvortrags nach § 10d Abs. 2 EStG als auch innerhalb der besonderen Verrechnungskreise in Ansatz zu bringen. Dabei stellen die Einkünfte aus § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie den Sätzen 3 bis 5 und 6 bis 8 EStG jeweils gesonderte besondere Verrechnungskreise dar.

Beispiel:

Sachverhalt:    
Einkünfte § 21 EStG   5.000.000 EUR
Einkünfte §§ 22 Nr. 2, 23 EStG   2.500.000 EUR
Verlustvortrag §§ 22 Nr. 2, 23 EStG   2.000.000 EUR
Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG   4.000.000 EUR
     
Besonderer Verrechnungskreis:    
Einkünfte §§ 22 Nr. 2, 23 EStG 2.500.000 EUR 2.500.000 EUR
     
Berechnung des abziehbaren Betrags    
(nach Maßgabe des § 10d Abs. 2 EStG)    
Sockelbetrag 1.000.000 EUR  
Zuzüglich 60 % des verbleibenden Betrags i.H. von    
1.500.000 EUR 900.000 EUR  
Maximal abziehbarer Betrag 1.900.000 EUR  
Vorhandener Verlustvortrag §§ 22 Nr. 2, 23 EStG 2.000.000 EUR  
     
Abziehbarer Betrag   1.900.000 EUR
     
In den Gesamtbetrag der Einkünfte eingehender Gewinn   600.000 EUR
     
Gesamtbetrag der Einkünfte    
Einkünfte § 21 EStG   5.000.000 EUR
Einkünfte §§ 22 Nr. 2, 23 EStG   600.000 EUR
Gesamtbetrag der Einkünfte   5.600.000 EUR
     
Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG    
Gesamtbetrag der Einkünfte   5.600.000 EUR
     
Berechnung des abziehbaren Betrags (§ 10d Abs. 2 EStG)    
Sockelbetrag 1.000.000 EUR  
Zuzüglich 60 % des verbleibenden Betrags i.H. von    
4.600.000 EUR 2.760.000 EUR  
Maximal abziehbarer Betrag 3.760.000 EUR  
Vorhandener Verlustvortrag § 10d Abs. 2 EStG 4.000.000 EUR  
     
Abziehbarer Betrag   3.760.000 EUR
     
Ergebnis (Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustabzug)   1.840.000 EUR

Liegen bei einem Stpfl. Einkünfte aus mehreren besonderen Verrechnungskreisen vor, findet die Abzugsbeschränkung bei jedem der besonderen Verrechnungskreise gesondert Anwendung.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist die Abzugsbeschränkung von 1 Mio. EUR zu verdoppeln und ebenso wie die Grenze von 60 % auf die zusammengerechneten Einkünfte der Ehegatten aus dem jeweiligen besonderen Verrechnungskreis anzuwenden.

Bei der Behandlung des Höchstbetrags für den Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG ist entsprechend zu verfahren. Soweit sich aus Rdn. 42, vorletzter Satz, des BMF-Schreibens vom 5.10.2000 (BStBl 2000 I S. 1383) etwas anderes ergibt, geht die vorliegende Neuregelung hinsichtlich der besonderen Verrechnungskreise vor.

Die vorstehenden Regelungen sind erstmals für den Vz. 2004 sowie auf den Verlustrücktrag aus dem Vz. 2004 in den Vz. 2003 anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 2b

EStG § 10d

EStG § 15 Abs. 4

EStG § 22 Nr. 2

EStG § 22 Nr. 3

EStG § 23

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 1097

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Wettbewerbsvorteil Mitarbeiterbindung
Wettbewerbsvorteil Mitarbeiterbindung
Bild: Haufe Shop

Jetzt dem Fachkräftemangel entgegenwirken und Wettbewerbsvorteile sichern! Das Buch erläutert, wie gute Führung Talente bindet, Krankenstände und Fluktuation senkt. Zudem bietet es Strategien zur Senkung von Rekrutierungs- und Beratungskosten.


Einkommensteuer-Richtlinien... / H 10d Verlustabzug
Einkommensteuer-Richtlinien... / H 10d Verlustabzug

Änderung von Steuerbescheiden infolge Verlustabzug   1. Erneute Ausübung des Wahlrechts der Veranlagungsart Ehegatten können das Wahlrecht der Veranlagungsart (z. B. getrennte Veranlagung) grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren