BMF, Schreiben v. 13.3.2008, IV B 7 - S 2750-a/07/0002, BStBl I 2008, 506
Bezug: Sitzungen KSt/GewSt I/07, TOP I/14 und II/07, TOP I/10
Es ist gefragt worden, wie Veräußerungskosten im Rahmen der Anwendung des § 8b KStG zu behandeln sind, die vor oder nach dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung entstanden sind.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:
Die in einem anderen Wirtschaftsjahr entstandenen Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder Veräußerungsverlusts nach den Grundsätzen des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der Beteiligung zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Jahr, in dem die Veräußerungskosten entstanden sind, bereits das Halbeinkünfteverfahren gegolten hat oder nicht. Der danach ermittelte Veräußerungsgewinn oder -verlust unterliegt den allgemeinen Regelungen des § 8b KStG.
Bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für Personengesellschaften müssen die Veräußerungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie entstanden sind, gesondert ausgewiesen werden.
Im Fall nachträglicher Kaufpreisminderungen oder -erhöhungen ist die Veranlagung des Wirtschaftsjahrs zu ändern, in dem die Veräußerung der Beteiligung erfolgt ist. Dabei ist für die Korrektur des Einkommens nach § 8b KStG davon auszugehen, dass die Kaufpreisminderung oder -erhöhung im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eingetreten ist. Aufwand oder Ertrag aus einer Auf- oder Abzinsung der Kaufpreisforderungen unterliegt nicht der Anwendung des § 8b KStG.
Beispiel:
Eine GmbH (Wj = Kj) veräußert im Jahr 02 die Beteiligung an einer Tochtergesellschaft (Buchwert – BW – 100 TEUR) zum Preis von 50...