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Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes

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BMF, Schreiben v. 18.12.1997, IV C 4 - S 7160 h - 6/97, BStBl I 1997, 1046

Durch Artikel 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. bb des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 9.8.1994 (BGBl 1994 I S. 2058; BStBl 1994 I S. 655) ist § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ergänzt worden. Danach ist die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) seit dem 17.8.1994 von der Umsatzsteuer befreit. Unter Versorgungseinrichtungen sind nach § 1 Abs. 4 VAGEinrichtungen zu verstehen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen. Mit der Steuerbefreiung sollen Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmer gegenüber entsprechenden Unternehmern in anderen EG-Mitgliedstaaten vermieden werden.

Im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung der Zuwendungen an Unterstützungskassen § 4 d EStG) ist folgender Sachverhalt auch umsatzsteuerlich zu beurteilen: Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren, bedienen sich hierzu häufig einer Unterstützungskasse im Sinne von § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Die Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 4 AVG. Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (Trägerunternehmen) eine Zusage auf betriebliche Altersversorgungsleistungen durch die Unterstützungskasse, hat er nach Eintritt des Versorgungsfalles Ansprüche gegen die Unterstützungskasse. Zur Erfüllung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen der Unterstützungskasse stattet das Trägerunternehmen sie mit Finanzmitteln aus. Diese Zuwendungen gehen in das Vermögen der Unterstützungskasse über (Sondervermögen). Die Verwaltung dieses Vermögens kann die Unterstützungskasse selbst durchführen oder Dritte damit beauftragen. Ein solcher Dritter kann auch das Trägerunternehmen sein.

In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Leistungen als typische Verwaltungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG anzusehen:

  • die Erfassung und Pflege des Anwärter- und Rentnerbestandes;
  • die Verwaltung der vorhandenen Vermögenswerte einschließlich der Anlage der Vermögenswerte am Kapitalmarkt;
  • die Wahrnehmung der Mitteilungspflichten an den Pensionssicherungsverein a.G., einschließlich der Kurztestate;
  • Erarbeitung der Konzeption, Beratung und Unterstützung bei der Einführung und/oder Durchführung der Versorgungseinrichtung einschließlich der Erstellung des Leistungsplanes, des Finanzierungskonzeptes und der Anlagestrategie, sofern das leistende Unternehmen auch die Verwaltung der Unterstützungskasse übernimmt;
  • Berechnung und Einzug der notwendigen Versorgungsbeiträge;
  • Bearbeitung von Leistungsfällen einschließlich der Ermittlung der Leistungshöhe und Auszahlung der Versorgungsleistungen;
  • Ermitteln, Anmelden und Abführen der Steuern und Sozialabgaben;
  • Ausfertigung von Versorgungszusagen sowie die Erstellung jährlicher Leistungsnachweise;
  • bei Rückdeckung: die Abwicklung mit der Versicherungsgesellschaft;
  • die Durchführung erforderlicher vertraglicher Anpassungen (z.B. Anpassung nach § 16 BetrAVG).

Diese Leistungen können von den Verwaltern einzeln oder in einem Leistungsbündel angeboten werden, ohne daß sich an der Steuerbefreiung etwas ändert.

Leistungen allgemeiner Art, die nicht für die Verwaltung der Versorgungseinrichtung typisch sind, wie z.B.

  • die Verwaltung der Lohnsteuerkarten, wenn der Versorgungsberechtigte außer den Leistungen der Versorgungseinrichtungen noch andere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhält;
  • die Durchführung des Versorgungsausgleichs §§ 1587 ff. BGB)

werden nur dann als Verwaltungsleistungen i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG angesehen, wenn sie zusammen mit den o.g. typischen Verwaltungsleistungen erbracht werden und wenn für die Gesamtleistung ein Gesamtentgelt entrichtet wird. Werden diese Leistungen hingegen (einzeln oder im Bündel) gesondert erbracht und in Rechnung gestellt, unterliegen sie der Umsatzsteuer.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu den nachfolgend genannten Fallgruppen die jeweils dargestellte Auffassung vertreten:

Fall 1:

Die Unterstützungskasse wickelt die anfallenden Verwaltungsaufgaben selbst, d.h. ohne Einschaltung von Dritten, ab.

Es liegt keine umsatzsteuerfreie Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG vor. Die Versorgungseinrichtung verwaltet das Sondervermögen vielmehr in eigener Zuständigkeit.

Fall 2:

Die Unterstützungskasse beauftragt das Trägerunternehmen mit der Durchführung der Verwaltungsaufgaben

  • unter Vereinbarung eines Entgelts
  • ohne Vereinbarung eines Entgelts.

Erhält das Trägerunternehmen für die Durchführung der Verwaltungstätigkeit ein Entgelt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG für die Verwaltung einer Versorgungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 4 VAGinsoweit zur Anwendung, als lediglich für die Verwaltung der Einrichtung typische Leistungen erbracht werden. Gleic...

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  Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 16.12.1997, 35-S 7160h-1/6-74086 Durch Artikel 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. bb des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2058; BStBl I S. 655) ist ...

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