BMF, Schreiben v. 24.4.2003, IV B 7 - S 7300 - 15/03/IV B 7 - S 7316 - 1/03, BStBl I 2003, 313
Zu der Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – EuGH – (Urteile vom 8.6.2000, Rs C-396/98, BStBl 2003 II S. … und C-400/98, BStBl 2003 II S. …) und des BFH (Urteile vom 22.2.2001, V R 77/96, BStBl 2003 II S. … , vom 8.3.2001, V R 24/98, BStBl 2003 II S. …, vom 22.3.2001, V R 46/00, BStBl 2003 II S. … , vom 17.5.2001, V R 38/00, BStBl 2003 II S. … und vom 25.4.2002, V R 58/00, BStBl 2003 II S. …) zu dem Vorsteuerabzug sowie der Änderung des § 15a UStG durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4) gilt unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
1. Vorsteuerabzug
1.1 Leistungsbezug und Verwendung
Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UStG bezeichneten Vorsteuern können nicht abgezogen werden, wenn der Unternehmer bestimmte steuerfreie oder bestimmte nicht steuerbare Umsätze ausführt. Zu diesen Umsätzen gehören auch die entsprechenden unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG. Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug erstreckt sich nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG auf die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die der Unternehmer zur Ausführung der dort bezeichneten Umsätze verwendet sowie auf die Steuer für sonstige Leistungen, die er für diese Umsätze in Anspruch nimmt. Der Begriff der Verwendung einer Lieferung oder sonstigen Leistung umfasst auch die Verwendungsabsicht. Das Recht auf Vorsteuerabzug des Unternehmers entsteht dem Grunde und der Höhe nach bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezuges. Im Rahmen des § 15 Abs. 2 und 3 UStG kommt es entscheidend darauf an, ob der Unternehmer im Zeitpunkt des Lei...