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Umsatzsteuer: Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

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BMF, Schreiben v. 31.3.2004, IV D 1 - S 7279 - 107/04, BStBl I 2004, 453

Durch Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29.12.2003 (BGBl 2003 I S. 3076, Ber. BGBl 2004 I S. 69; BStBl 2004 I S. 120 sind § 9 Abs. 3 und § 13b UStG geändert worden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen

1

(1) Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gilt seit dem 1.1.2002 ausschließlich für steuerpflichtige Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher.

2

(2) § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird mit Wirkung vom 1.4.2004 erweitert. Durch die Erweiterung gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei allen umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Umsatz nach dem 31.3.2004 ausgeführt worden ist (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG) oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31.3.2004 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts ausgeführt wird (§ 13b Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). In den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem 1.4.2004 vereinnahmt und der Umsatz erst nach dem 31.3.2004 erbracht worden ist, gilt Tz. 22 entsprechend.

3

(3) Zu den Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (grunderwerbsteuerbare Umsätze), gehören insbesondere die Umsätze von unbebauten und bebauten Grundstücken. Zu den unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Umsätzen vgl. im Einzelnen Abschn. 71 UStR.

4

(4) Da die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, nach § 4...

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  BMF, Schreiben v. 2.12.2004, IV A 6 - S 7279 - 100/04, BStBl I 2004, 1129 Bezug: BMF-Schreiben vom 19.10.2004, IV A 6 – S 7279 – 50/04;   BMF-Schreiben vom 31.3.2004, IV D 1 – S 7279 – 107/04 ...

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