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Umsatzsteuer, Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)

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BMF, Schreiben vom 30.11.2023, III C 2 - S 7220/22/10002 :013 (DOK 2023/0981392), BStBl I 2023, 2085

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Allgemeines

1

Die mit diesem Schreiben veröffentlichten Regelungen ergänzen das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 – III C 2 -S 7220/22/10002: 010 (2023/0197236), BStBl 2023 I S. 351.

2

Die Entnahme einer Photovoltaikanlage unter Anwendung der Vereinfachungsregelung der Rn. 5 des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2023 stellt ein Wahlrecht des Unternehmers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Dies kann z. B. durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

3

Die Voraussetzungen für die im BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023, BStBl 2023 I S. 351, unter Rn. 5 getroffene Vereinfachungsregelung für einen Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke kann auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, oder den Betrieb einer Wärmepumpe, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, erfüllt werden.

4

Die Entnahme einer Photovoltaikanlage kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt (nicht rückwirkend) erfolgen. Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann eine bis zum 11. Januar 2024 gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 erfolgen.

5

Ein Vorsteuerabzug aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die für eine entnommene Photovoltaikanlage bezogen worden sind, ist nur in Höhe der unternehmerischen Nutzung und unter den übrigen Voraussetzungen des ...

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