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Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Anpassung des Abschnitts 25.1 Absatz 12 UStAE

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BMF, Schreiben v. 13.03.2025, III C 2 - S 7419/00016/021/023, BStBl I 2025, 741

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Allgemeines

1

Zur Klarstellung und Herstellung von Rechtssicherheit soll die Formulierung des Abschnitt 25.1 Absatz 12 UStAE konkreter gefasst werden. Es soll klargestellt werden, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Reiseleistung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 UStG die Anwendung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG der Anwendung des § 25 Absatz 2 UStG vorgeht, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

 

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

2

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. März 2025 - III C 3 - S 7133/00043/001/076 (COO.7005.100.3.11386078), BStBl 2025 I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 25.1 der Absatz 12 wie folgt gefasst:

"(12) 1Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder eine Steuerermäßigung nach § 12 UStG nur in Betracht, wenn diese insgesamt die Voraussetzungen erfüllt, wenn also eine Reiseleistung ihrer Art nach begünstigt werden kann. 2Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (z. B. § 4 Nr. 25 UStG), geht die Anwendung dieser Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vor."

 

Anwendungsregelung

3

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStAE

UStG § 25

 

Fundstellen

BStBl I, 2025, 741

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