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Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31. Dezember 2020

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BMF, Schreiben vom 15.12.2020, III C 3 – S 7015/19/10006 :001 (DOK 2020/1238675), BStBl I 2020, 1374

(Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Bezug: BMF-Schreiben vom 25. September 2020 – III C 3 – S 7015/19/10006 :001 (2020/0931204) – TOP 1 der Sitzung USt VI/20

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 – III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286) –, BStBl 2019 I S. 1399, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiellrechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung. Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1512) wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.

 

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. November 2020 – III C 2 – S 7107/19/10004 :008 (2020/1212492), BStBl 2020 I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 3f.1 gestrichen.
  2. Im Abkürzungsverzeichnis wird die Angabe „BMWF” gestrichen.
  3. Abschnitt 1.8 Abs. 11 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 3 Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      „Beispiel 1:

      Wert der Mahlzeit 3,40 EUR
      Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR
      maßgeblicher Wert 3,40 EUR
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) ./.0,54 EUR
      Bemessungsgrundlage 2,86 EUR
         

      „Beispiel 2:

      Wert der Mahlzeit 3,40 EUR
      Zahlung des Arbeitnehmers 3,50 EUR
      maßgeblicher Wert 3,50 EUR
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) ./.0,56 EUR
      Bemessungsgrundlage 2,94 EUR”
         
    2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2020 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom 17. 12. 2019, BStBl 2020 I S. 89).”

  4. In Abschnitt 3.7 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Stand 2017” im Klammerzusatz nach den Wörtern „Verbindlicher Vermittlungsauftrag zum Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges” durch die Angabe „Stand 2019” ersetzt.
  5. Abschnitt 3.10 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 2 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

      „(vgl. EuGH-Urteil vom 4. 9. 2019, C-71/18, KPC Herning)”.

    2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 16 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
      bb) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 angefügt:
        „17. zur Abgrenzung von Nebenleistung und selbstständiger Lieferung für Fälle, in denen Formen, Modelle oder Werkzeuge zur Herstellung steuerfrei ausgeführter Gegenstände benötigt wurden, vgl. BMF-Schreiben vom 27. 11. 1975, BStBl 1975 I S. 1126.”
  6. Abschnitt 3a.1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „2Der Leistungsort bestimmt sich außerdem nur nach § 3a Abs. 1 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG, des § 3b UStG oder des § 3e UStG vorliegt.”

  7. Abschnitt 3a.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „2Der Leistungsort bestimmt sich nur dann nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b und Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 und Abs. 8 UStG, des § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG oder des § 3e UStG vorliegt.”

    2. Absatz 9 Satz 9 wird wie folgt gefasst:

      „9Verwendet ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer keine USt-IdNr., kann dieser grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist oder ein Unternehmer, der die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezieht, sofern ihm keine anderen Informationen vorliegen (vgl. Artikel 18 Abs. 2 der MwStVO); in diesem Fall bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG, soweit kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG, des § 3b UStG oder des § 3e UStG vorliegt.”

    3. Absatz 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „1Grundsätzlich fallen unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG alle sonstigen Leistungen an einen Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG, soweit sich nicht aus § 3a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b und Nr. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 3e UStG eine andere Ortsregelung ergibt.”

  8. Abschnitt 3a.3 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „2Ein enger Zusammenhang ist beispielsweise gegeben, wenn sich die sonstige Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstücks selbst bezieht.”

  9. Abschnitt 3a.5 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „3Sofern ausnahmsweise eine unentgeltliche Überlassung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorliegt (vg...

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