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Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung und Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer

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BMF, Schreiben v. 22.10.2004, IV C 5 - S 2378 - 55/04, BStBl I 2004, 1009

Bezug: Einführungsschreiben Lohnsteuer zum Steueränderungsgesetz 2003 und Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 27.1.2004 (BStBl 2004 I S. 173, Tz. V)

2 Anlagen

Nach § 41b Einkommensteuergesetz (EStG) sind Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung verpflichtet, ab dem Kalenderjahr 2004 auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto Lohnsteuerbescheinigungen spätestens bis zum 28.2. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Stelle zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG, elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres kann die Datenübermittlung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG).

Im Einführungsschreiben Lohnsteuer zum Steueränderungsgesetz 2003 und Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 27.1.2004 (BStBl 2004 I S. 173) habe ich unter Tz. V dieses Startschreiben angekündigt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

 

1. Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und Ausdruck

Auf dem Weg zur vollelektronischen Steuererklärung wird über ElsterLohn die elektronische Übermittlung der vom Arbeitgeber zu bescheinigenden Lohnsteuerdaten an die Finanzverwaltung realisiert. Für die Angaben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gelten die BMF-Schreiben zur Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das ...

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