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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen, Klarstellung der Nichtbeanstandungsregelung

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BMF, Schreiben v. 4.2.2015, IV D 3 - S 7279/111/10002-04, BStBl I 2015, 166

Absatz 5 des BMF-Schreibens vom 5.2.2014, IV D 3 – S 7279/11/10002 (2014/0120973), BStBl 2014 I S. 233, i.d.F. von Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 8.5.2014, IV D 3 – S 7279/11/10002 (2014/0419586), BStBl 2014 I S. 823, enthält eine Nichtbeanstandungsregelung, nach der es in Fällen, in denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die vor dem 15.2.2014 ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE angewendet haben, nicht beanstandet wird, wenn sie nach dem 14.2.2014 ebenso einvernehmlich entscheiden, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten, auch wenn in Anwendung des BFH-Urteils vom 22.8.2013, V R 37/10 (BStBl 2014 I S. 128) der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt auch bei Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem 15.2.2014 begonnen worden ist.

Es ist die Frage gestellt worden, ob diese Nichtbeanstandungsregelung auch dann gilt, wenn eine Bauleistung, mit der vor dem 15.2.2014 begonnen worden ist, erst nach dem 30.9.2014 abgeschlossen wurde und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht die Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG in der seit dem 1.10.2014 geltenden Fassung schuldet.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Absatz 5 des BMF-Schreibens vom 5.2.2014, IV D 3 – S 7279/11/10002 (2014/0120973), BStBl 2014 I S. 233, i.d.F. von Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 8.5.2014, IV D 3 – S 7279/11/10002 (2014/0419586), BStBl 2014 I S. 823, kann auch bei ...

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