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Steuerliche Behandlung von Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland; hier: Ländergruppeneinteilung ab 1996

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BMF, Schreiben v. 27.2.1996, IV B 6 - S2365 - 4/96, BStBl 1996 I S. 115

Unter Bezugnahme auf die Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Beträge des § 1 Abs. 3 Satz 2, des § 32 Abs. 6 Satz 4 und des § 33a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 EStG mit Wirkung ab 1. Januar 1996 wie folgt anzusetzen:

in voller Höhe mit 2/3 mit 1/3
Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person
1 2 3
 
Australien Argentinien Afghanistan Guatemala
Europäische Union Bahamas Ägypten Guinea
Gibraltar Bahrain Äquatorialguinea Guinea-Bissau
Island Barbados Äthiopien Guyana
Israel Bermudas Albanien Haiti
Japan Chile Algerien Honduras
Kanada China (Taiwan) Angola Indien
Katar Hongkong Armenien Indonesien
Kuwait Korea, Republik Aserbaidschan Irak
Liechtenstein Libyen Bangladesch Iran, Islam. Republik
Monaco Malta Belize Jamaika
Neuseeland Mexiko Benin Jemen
Norwegen Oman Bolivien Jordanien
San Marino Saudi-Arabien Bosnien-Herzegowina Jugoslawien
Schweiz Singapur Botsuana Kamerun
Verein. Arab. Emirate Slowenien Brasilien Kambodscha
Vereinigte Staaten Südafrika Bulgarien Kap Verde
  Zypern Burkina Faso Kasachstan
    Burundi Kenia
    China (Volksrep.) Kirgistan
    Costa Rica Kiribati
    Côte d'Ivoire Kolumbien
    Domenica Komoren
    Dominikan. Republik Kongo
    Dschibuti Korea, Demokr. VR
    Ecuador Kroatien
    El Salvador Kuba
    Eritrea Laos
    Estland Lesotho
    Fidschi Lettland
    Gabun Libanon
    Gambia Liberia
    Georgien Litauen
    Ghana Macao Port.
    Madagaskar Sierra Leone
    Malawi Simbabwe
    Malaysia Slowakei
    Malediven Somalia
    Mali Sri Lanka
    Marokko Sudan
    Mauretanien Suriname
    Mauritius Swasiland
    Mazedonien Syrien
    Moldawien Tadschikistan
    Mongolei Tansania
    Mosambik Thailand
    Myanmar (fr. Burma) Togo
    Namib...

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