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Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1.1.2001

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BMF, Schreiben v. 12.12.2000, IV C 5 - S 2353 - 149/00/IV A 6 - S 2145 - 14/00, BStBl I 2000, 1574

1 Anlage

Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Diese Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem 1.1.2001. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige von 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlage:

Übersicht über die ab 1.1.2001 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
  Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von Pauschbetrag für Übernachtungskosten
Land mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden  
  DM DM DM DM
Ägypten 60 40 20 160
Äquatorialguinea 78 52 26 140
Äthiopien 66 44 22 240
Afghanistan 78 52 26 140
Albanien 48 32 16 110
Algerien 72 48 24 90
Andorra 60 40 20 160
Angola 78 52 26 150
Argentinien 120 80 40 220
Armenien 42 28 14 110
Aserbaidschan 60 40 20 220
Australien 78 52 26 150
Bahamas 78 ...

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