BMF, Schreiben v. 10.08.1992, IV B 6 - S 2352 - 22/92, BStBl 1992 I S. 448
Unter Bezugnahme auf die Besprechung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Anerkennung von Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 33 a Abs. 1, 2 und 4 EStG die nachfolgenden Grundsätze zu beachten.
1 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG,Abschnitt 43 LStR). Der Fortbestand der doppelten Haushaltsführung muß hingegen nicht beruflich begründet sein.
Werden Arbeitnehmer mit ausländischem Familienhausstand arbeitslos, können sie die während der Zeit der Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland anfallenden Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung weiterhin als Werbungskosten geltend machen. § 3 c EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 2 EStG ist nicht anzuwenden, weil ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Bezug des steuerfreien Arbeitslosengeldes und den Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht besteht. Die Aufwendungen sind vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis.
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht anzuwenden, wenn dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Eine unzutreffende Besteuerung ist anzunehmen, wenn die nach der Berücksichtigung der genannten Pauschbeträge verbleibenden Nettoeinnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers und seiner Familie nicht ausreichen (BFH-Urteil vom 29.4.1988, BStBl 1988 II S. 780).
1.1 Private Gründe für eine doppelte Haushaltsführung
Die doppelte Haushaltsführung ist z. B. aus privatem Anlaß begründet, wenn beide Ehegatten...