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Steuerliche Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen; Örtliche Zuständigkeit bei Billigkeitsmaßnahmen nach § 50 Abs. 7 EStG

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BMF, Schreiben v. 30.5.1995, IV B 4 - S 2303 - 63/95, BStBl I 1995, 336

BMF-Schreiben vom 20. Juli 1983, BStBl I S. 382, und Besprechung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. bis 27. Januar 1995 (ESt I/95, TOP 17)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Regelung zur örtlichen Zuständigkeit bei Billigkeitsmaßnahmen nach § 50 Abs. 7 EStG im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen in Tz. 1.3 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 20. Juli 1983 (BStBl I S. 382) wie folgt neu gefaßt:

"Die Bescheinigung über die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a EStG wird von dem Finanzamt ausgestellt, das für den ersten Vergütungsschuldner (ersten Veranstalter) gemäß § 50a Abs. 5 EStG, § 73e EStDV zuständig ist; soweit die Freistellung auf Grund von Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorzunehmen ist, wird die Bescheinigung vom Bundesamt für Finanzen ausgestellt."

 

Normenkette

EStG § 50 Abs. 7

EStG § 50a

 

Fundstellen

BStBl I, 1995, 336

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