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Steuerentlastungen für Unternehmen in Sonderfällen, Spitzenausgleich

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BMWi v. 31.3.2014, o.Az.

Hinweise zur Anwendung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

Im Nachgang und ergänzend zu meinem Schreiben vom 27.9.2013 möchte ich Sie mit diesem Schreiben über das gemeinsame Verständnis des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Bezug auf die Anwendung der Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung, SpaEfV) unterrichten.

 

1. Begriffsbestimmungen

Verschiedene Begriffsbestimmungen in der SpaEfV sind näher zu erläutern:

Der Begriff „Testat” ist als Oberbegriff zu verstehen, der u.a. Zertifikate nach DIN EN ISO 50001 (Einführungsphase bzw. Regelverfahren), Berichte zum Überwachungsaudit, sowie Eintragungs- oder Verlängerungsbescheide und Bestätigungen der EMAS-Registrierungsstelle umfasst (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 SpaEfV). Ein oder mehrere vorstehend genannte Testate sind Grundlage für einen Nachweis nach Vordruck 1449 (bzw. sofern anwendbar nach Vordruck 1449A bei Neugründungen oder künftig auch nach Vordruck 1449B im Jahr zwei einer Neugründung). Unterlagen Dritter, wie z.B. eines Wirtschaftsprüfers, können herangezogen werden (z.B. für die Ermittlung des Energieverbrauchs), ersetzen aber nicht die unabhängige Ermittlung und Plausibilisierung des Energieverbrauchs durch eine berechtigte Stelle.

  • Der Begriff „Nachweis” beschreibt die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden gemäß § 4 Abs. 4 und/oder § 5 Abs. 4 SpaEfV (also Vordruck 1449 und 1449A, künftig auch 1449B).
  • Unter „Energie” bzw. „Energiet...

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