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Steuerberater: Zusammenschluß mit ausländischen Berufsangehörigen

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BMF, Schreiben v. 19.3.1998, o. Az., BStBl I 1998, 361

Zusammenschluß von Steuerberatern mit ausländischen Berufsangehörigen nach § 56 Abs. 2 StBerG

Nach § 56 Abs. 2 StBerG ist ein Zusammenschluß von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 StBerG zulässig, wenn diese im Ausland einen den in § 56 Abs. 1 StBerG genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des StBerG im wesentlichen entsprechen. Der Zusammenschluß berechtigt die ausländischen Sozien aber nicht, in Deutschland Steuerberatung zu leisten, es sei denn, sie sind nach dem Steuerberatungsgesetz zum Steuerberater bestellt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und der Bundessteuerberaterkammer ist die Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Steuerberaters für folgende ausländische Berufsangehörige festgestellt worden:

Österreich - Beeideter Buchprüfer und Steuerberater
  - Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
  - Rechtsanwalt
Belgien - Conseil Fiscal/Belastingconsulent, der dem Institut Belge des Conseils Fiscaux/lnstituut van Belastingconsulenten van België angehört
  - Reviseur d'Entreprises/Bedrijfsrevisor
  - Avocat/Advocaat
  - Rechtsanwalt
Schweiz - Dipl. Steuerexperte, der Mitglied der Treuhand-Kammer ist
  - Dipl. Wirtschaftsprüfer, der Mitglied der Treuhand-Kammer ist
Tschechische Republik - Danový Poradce, der Mitglied von Komora danových poradcu Ceské Republiky ist
Dänemark - Registreret Revisor
  - Staatsautoriseret Revisor
  - Advokat
Spanien - Asesor Fiscal, der der Asociación Española de Asesores Fiscales angehört
  - Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu
Frankreich - ...

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