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Steuerbegünstigte Zwecke, Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

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OFD Koblenz, Verfügung v. 4.7.2013, S 0170 - St 33 1

Anleitung zur Erstellung der Feststellungsbescheide nach § 60a AO

Gesetzliche Grundlagen

Durch das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes” (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.3.2013 (BStBl 2013 I S. 339) wurde mit dem neuen § 60a AO ein Verfahren zur „Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen” eingeführt. Im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO geprüft und bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.

Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt nach § 60a Abs. 2 AO

  • auf Antrag der Körperschaft oder
  • von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.

§ 60a Abs. 3 bis 5 AO enthält Vorschriften zum Wegfall der Bindungswirkung der Feststellung im Falle der Änderung von Rechtsvorschriften und zur Aufhebung der Feststellung im Falle der Änderung bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen und bei materiellen Fehlern im Feststellungsbescheid.

Erlass von Feststellungsbescheiden nach § 60a AO

Die Feststellung nach § 60a AO ersetzt u.a. die bisherige „vorläufige Bescheinigung” (vgl. AEAO zu § 59, Nr. 4 ff). Die Vorschriften zu dem Feststellungsverfahren sind am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also am 29.3.2013, in Kraft getreten. Ich bitte sicherzustellen, dass in einschlägigen Fällen ab sofort keine „vorläufigen Bescheinigungen”, sondern nur noch die neuen „Feststellungsbescheide” erlassen werden.

Das bundeseinheitliche Muster für den Feststellungsbesche...

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    Abgabenordnung / § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
    Abgabenordnung / § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

      (1) 1Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. 2Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von ...

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