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Steuerbefreiung für die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG

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BMF, Schreiben v. 14.7.2017, III C 3 - S 7160-e/07/10001, BStBl I 2017, 997

Umsatzsteuerliche Behandlung von Provisionen auf Wertpapierbestände bei Depotüberträgen (Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen)

Die von einer Fondsgesellschaft an Kreditinstitute gezahlten Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen können Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG darstellen.

Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn ein Kunde eines Kreditinstituts seinen Depotbestand von einem Kreditinstitut auf ein anderes Kreditinstitut übertragen lässt (sog. Depotübertrag).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Kontinuitäts- und Bestandsprovision in Fällen des Depotübertrags Folgendes:

Hat das aufnehmende Kreditinstitut bei Depotübertrag bereits Wertpapiere einer bestimmten Fondsgesellschaft an den Kunden vertrieben, stellt die gewährte Kontinuitäts-/Bestandsprovision schon bislang gemäß Abschnitt 4.8.8 Abs. 6 Satz 1 UStAE ein Entgelt für eine steuerfreie Vermittlungsleistung dar.

Hat das aufnehmende Kreditinstitut bei Depotübertrag noch keinen Vertrieb an den (einzelnen) Kunden getätigt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG in Betracht, wenn

  • die Kontinuitäts-/Bestandsprovision ausschließlich auf der Grundlage der zwischen Emittent und Kreditinstitut abgeschlossenen Vertriebsvereinbarung gezahlt wird,
  • neben der Vertriebsleistung keine weitere Leistung zwischen Emittent und Kreditinstitut besteht,
  • der Emittent auch nach Depotüberträgen bezogen auf den gesamten Bestand die gleiche Höhe an Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen an die Kreditinstitute zahlt, mit denen eine Vertriebsvereinbarung besteht und
  • der Zahlung der Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen immer eine zuvor getätigte Vertriebsleistung eines Kreditinstituts vorausgeht.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13.7.2017 – III C 2 – S 7200/07/10011 :003 (2017/0561983), BStBl 2017 I S. xxx, geändert worden ist, wird Abschnitt 4.8.8 Abs. 6 wie folgt gefasst:

„(6) 1Eine steuerfreie Vermittlungsleistung kommt auch in den Fällen der von einer Fondsgesellschaft gewährten Bestands- und Kontinuitätsprovision in Betracht, in denen – bezogen auf den einzelnen Kunden – die im Depotbestand enthaltenen Fondsanteile nicht ausschließlich durch das depotführende Kreditinstitut vermittelt wurden. 2Überträgt ein Kunde sein Depot auf ein anderes Kreditinstitut und hat dieses bei Depotübergang keine der im Depot befindlichen Fondsanteile an diesen Kunden vermittelt, stellen die für diese Fondsanteile an das aufnehmende Kreditinstitut gezahlten Bestands- und Kontinuitätsprovisionen Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen dar, wenn

  • die Kontinuitäts-/Bestandsprovision ausschließlich auf der Grundlage der zwischen Emittent und aufnehmendem Kreditinstitut abgeschlossenen Vertriebsvereinbarung gezahlt wird,
  • neben der Vertriebsleistung keine weitere Leistung zwischen Emittent und aufnehmendem Kreditinstitut erbracht wird,
  • der Emittent auch nach Depotüberträgen bezogen auf den gesamten Bestand die gleiche Höhe an Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen an die Kreditinstitute zahlt, mit denen eine Vertriebsvereinbarung besteht und
  • der Zahlung der Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen immer eine zuvor getätigte Vertriebsleistung eines Kreditinstituts vorausgeht.”

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. e

 

Fundstellen

BStBl I, 2017, 997

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