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Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung: Durchführung

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BMF, Schreiben v. 20.11.2001, IV D 4 - O 2368 - 23/01, BStBl I 2001,900

Bezug: a) BMF-Schreiben vom 20.6.2000, IV D 4 – O 2368 – 10/00 (BStBl 2000 I S. 833)
  b) BMF-Schreiben vom 22.10.2001, IV D 4 – 0 2368 – 21/01

14 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung – StADÜV – vom 21.10.1998 (BGBl 1998 I S. 3197) ab sofort Folgendes (die Änderungen/Ergänzungen zum Bezugsschreiben sind durch Randstriche gekennzeichnet):

 

1. Zu § 1 (Grundsatz)

(1) Wird von der Datenübermittlung Gebrauch gemacht, so muss sie die technischen Voraussetzungen (Anlage 1) erfüllen, sowie alle in den Beschreibungen der Satzart 2 (Anlagen 2 und 3) bezeichneten, in die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke einzutragenden Daten umfassen. Sollen die Daten im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden, sind die zu übermittelnden Daten zu verschlüsseln. Hinsichtlich der technischen Bedingungen und Einzelheiten für die Datenfernübertragung wird auf die mit BMF-Schreiben vom 14.12.1999, BStBl 1999 I S. 1055, veröffentlichte „Richtlinie Dateiübertragung Finanzverwaltung” sowie auf die ggf. späteren hierzu im BStBl Teil 1 veröffentlichten BMF-Schreiben hingewiesen. Einzelheiten über die Prüfung, ob die Kennzahlen und Werte nach den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken für den Voranmeldungszeitraum/Anmeldungszeitraum zugelassen sind und dem zulässigen Inhalt entsprechen, sind den beigefügten Kennzahlenplänen zu entnehmen (Anlagen 4 und 5).

(2) Der Zugang der übermittelten Daten bei der annehmenden Stelle hat hinsichtlich der Abgabefristen die gleiche Wirkung wie der Zugang der Steueranmeldung auf Papier beim FA. Im Falle der Datenfernübertragung gilt als Tag der Abgabe der Steueran...

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