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StEntlG 1999/2000/2002: Mitteilung von Freistellungsaufträgen an das Bundesamt für Finanzen

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BfF v. 25.6.1999, St - S O 2200 - 3/99, BStBl. 1999 I S. 673

Auf Grund des § 45 d EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 in Verbindung mit §§ 118, 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Wer nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG zum Steuerabzug verpflichtet ist und Freistellungsaufträge entgegengenommen hat, muß dem Bundesamt für Finanzen für das Kalenderjahr 1998 bis zum 31.8.1999 die nachstehenden Angaben übermitteln:

    1. Vor- und Zunamen der Person, die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber), sowie deren Geburtsnamen, wenn dieser vom Zunamen abweicht,
    2. Geburtsdatum des Auftraggebers,
    3. bei Verheirateten darüber hinaus auch die entsprechenden Angaben a) und b) für den Ehegatten;
  1. Anschrift des Auftraggebers;
  2. Höhe des Betrags, für den auf Grund des Freistellungsauftrages vom Steuerabzug Abstand genommen und bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertragsteuer und die Vergütung von Körperschaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist;
  3. Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags (mit Bankleitzahl, soweit vorhanden).

Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger zu erfolgen (vgl. die in Kürze ergehende Neufassung der Freistellungsauftrags-Datenträger-Verordnung – FSA-DV –).

Diese Allgemeinverfügung gilt eine Woche nach Erscheinen im Bundesanzeiger (19.6.1999) als bekanntgegeben. Der Verwaltungsakt kann zwei Monate ab dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger während der Dienststunden jeweils montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr an der Pforte im Haus 11 des Bundesamtes für Finanzen, Friedhofstraße 1, 53225 Bonn, eingesehen werden.

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