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Spekulationsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG bei Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, zu deren Gesamthandsvermögen Grundstücke gehören; hier Anwendung des BFH-Urteils vom 4. Oktober 1990 - X R 148/88 - (BStBl 1992 II S. 211)

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BMF, Schreiben v. 27.02.1992, IV B 3 - S 2256 - 3/92, BStBl 1992 I S. 125

Spekulationsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG bei Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, zu deren Gesamthandsvermögen Grundstücke gehören; Anwendung des BFH-Urteils vom 4.10.1990, X R 148/88 (BStBl 1992 Teil II S. 211).

Mit Urteil vom 4.10.1990, X R 148/88 (BStBl 1992 II S. 211) hat der BFH entschieden, daß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG auf den Erwerb und die Veräußerung von (Unter-)Beteiligungen an einer Personengesellschaft auch dann nicht anzuwenden ist, wenn deren Gesamthandsvermögen nur aus Grundstücken besteht.

Nach Auffassung des BFH sind (Unter-)Beteiligungen an Personengesellschaften, deren Gesamthandsvermögen aus Grundstücken besteht, weder Grundstücke noch grundstücksgleiche Rechte im Sinne des zivilrechtlich bestimmten Tatbestandes des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Eine anteilige Zurechnung der im Gesamthandsvermögen befindlichen Grundstücke bei den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO lehnt er ab.

Die Auffassung des BFH führt im Rahmen des § 23 EStG zu einer dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht entsprechenden unterschiedlichen Besteuerung der Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften und von Miteigentumsanteilen. Sie weicht zudem von der Rechtsprechung anderer Senate des BFH und des Großen Senats des BFH (BFH-Urteil vom 26. 6. 1990, VIII R 81/85, DStR 1990 S. 635) und Beschluß des Großen Senats vom 25. 2. 1991, GrS 7/89, BStBl 1991 II S. 691) zur steuerlichen Behandlung von Anteilen an Personengesellschaften ab und führt insoweit zu einer unterschiedlichen Auslegung des Begriffs Wirtschaftsgut in § 23 EStG und bei der Gewinnermittlung nach den §§ 4, 5 EStG. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind daher aus dem Urteil keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehenden Folgerungen zu ziehen. Die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft sind für Zwecke des § 23 EStG den einzelnen Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1992, 125

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