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Sicherung des Lohnsteueraufkommens von Arbeitgebern, die in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte unterhalten

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OFD Magdeburg, Verfügung v. 11.11.1999, S 2376 - 3 - St 224

Zur Sicherung des Lohnsteueraufkommens von Arbeitgebern, die in Sachsen-Anhalt lediglich eine Betriebsstätte im lohnsteuerlichen Sinn unterhalten, hinsichtlich der übrigen Steuern das Betriebsstättenfinanzamt aber nicht zuständig ist, weise ich auf Folgendes hin:

Unabhängig von sonstigen Zuständigkeiten hat der Arbeitgeber demjenigen FA gemäß § 41 a Abs. 1 EStG eine Lohnsteueranmeldung einzureichen und die einbehaltene Lohnsteuer abzuführen, in dessen Bezirk sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte befindet.

Die lohnsteuerliche Betriebsstätte ist nach der eigenständigen (besonderen) Begriffsbestimmung in § 41 Abs. 2 EStG der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird.LStR 132 enthält dazu weitere Erläuterungen.

Die lohnsteuerliche Betriebsstätte ist danach der Ort, an dem der Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, d.h. wo die einzelnen Lohnbestandteile oder bei maschineller Lohnabrechnung die Eingabewerte zu dem für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn zusammengefasst werden. Es kommt nicht darauf an, wo die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und wo die Lohnsteuerkarten und andere für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden. Anders ausgedrückt, bestimmt das geltende Recht als Betriebsstätte den Ort, an dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird und geht von der Vorstellung aus, dass dies der Teil des Betriebes ist, an dem die Arbeitslohnbestandteile für die abschließende Lohnsteuerberechnung zusammengestellt werden. Dabei muss in der lohnsteuerlichen Betriebsstätte mindestens ein Lohnbestandteil bzw. Eingabewert ermittelt ...

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  (1)[1] 1Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. 2In das Lohnkonto sind die nach § 39e Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 abgerufenen elektronischen ...

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