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Sachzuwendungen, ESt-Pauschalierung

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OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 27.11.2013, Kurzinformation LSt-Außendienst Nr. 2/2012

§ 37b EStG ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % (zzgl. Annexsteuern) zu erheben. Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen sind seit Einführung immer wieder Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Rechtsnorm aufgetreten.

Die zu diesem Bereich bisher auf Bund-Länder-Ebene erörterten Sachverhalte, sowie weitere Einzelfälle aus der Praxis werden in der vorliegenden Kurzinformation zusammengefasst. Zur besseren Übersicht orientiert sich der Aufbau dieser Kurzinformation an dem BMF-Schreiben vom 29.4.2008, IV B 2 – S 2297-b/07/0001 (BStBl 2008 I S. 566). Die Kurzinformationen für den Lohnsteuer-Außendienst Nr. 01 und 02/2009, 02/2011 sowie die Verfügung vom 4.11.2009, S 2334 – 1011 – St 213 (OFD Rhld) und vom 5.8.2010, S 2372 – 24 – St 22 – 31 (OFD MS) werden hiermit aufgehoben.

Anwendungsbereich des § 37b EStG:

Zuwendender:

Zuwendender i.S. des § 37b EStG kann jede natürliche und juristische Person sein. Macht der Zuwendende von der Wahlmöglichkeit des § 37b EStG Gebrauch, so ist er Steuerpflichtiger i.S. des § 33 AO.

Eine Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG ist auch bei Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit auch bei Kommunen möglich. Nach der Intention des Gesetzes sollen jedoch von der Pauschalierungsvorschrift nur die Fälle erfasst werden, in denen Steuerpflichtige aus betrieblicher Vera...

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