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Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1.1.2005

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BMF, Schreiben v. 9.11.2004, IV C 5 - S 2353 - 108/04/IV A 6 - S 2145 - 4/04, BStBl I 2004, 1052

Bezug: BMF-Schreiben vom 12.11.2001 (BStBl 2001 I S. 818) und vom 29.10.2002 (BStBl 2002 I S. 1354)

Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Übersicht über die ab 1.1.2005 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten

Land Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von

Pauschbetrag für Übernachtungskosten

mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden
EUR EUR EUR EUR
Ägypten 30 20 10 50
Äquatorialguinea 39 26 13 87
Äthiopien 30 20 10 110
Afghanistan 30 20 10 95
Albanien 30 20 10 90
Algerien 48 32 16 80
Andorra 32 21 11 82
Angola 42 28 14 110
Antigua und Barbuda 42 28 14 85
Argentinien 42 28 14 90
Armenien 24 16 8 90
As...

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