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Privatrechtliche Forschungseinrichtungen: Drittmittelforschung

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 11.2.2005, S 7104 A - 1 - St I 1.10

Bezug: HMdF-Erlass vom 6.12.1996-S 7106 A – 14 – II A 42

1. Unternehmereigenschaft

1.1 Ab dem 1.1.1997 entfällt die bis dahin praktizierte pauschale Anerkennung der Unternehmereigenschaft bei den in die Listen des Bundesministeriums für Forschung und Technik (BMFT) seit 1994 Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bis 1984 aufgenommenen Forschungseinrichtungen des privaten Rechts.

Die Unternehmereigenschaft ist vielmehr bei allen privatrechtlichen Forschungseinrichtungen individuell nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles auf der Grundlage der folgenden Abgrenzungskriterien zu bestimmen.

1.2 Die Unternehmereigenschaft von Forschungseinrichtungen des privaten Rechts ist anhand der in § 2 Abs. 1 UStG und Abschnitt 22 UStR dargelegten Grundsätze zu beurteilen.

Privatrechtliche Forschungseinrichtungen sind Unternehmer, wenn und soweit sie eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben. Das Unternehmen umfasst die gesamte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 UStG).

Die Unternehmereigenschaft setzt daher voraus, dass nachhaltig Leistungen gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden. Ein Leistungsaustausch kann nur zustande kommen, wenn der Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht. Die Leistung muss sich auf den Erhalt einer Gegenleistung richten und damit die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung auslösen (vgl. Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 3 UStR).

1.3 Forschungseinrichtungen deren Aufgaben ausschließlich durch echte Zuschüsse, Mitgliederbeiträge oder etwaige andere Mittel finanziert werden, die nicht Entgelt für eine Leistung darstellen, sind nicht Unternehmer (Abschnitt 22 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 UStR).

Echte Zuschüsse ...

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    UStR 2008 / 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
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