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Partiell Steuerpflichtige Unterstützungskassen, Steuerabzug vom Kapitalertrag

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 26.6.2012, S 2405 A - 7 - St 54

Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 11.10.1996, S 2405 A – 4 – II A 11
FinMin Hessen, Erlass vom 22.6.2012, S 2400 A – 056 – II 42

Zu der Frage, ob einer wegen Überdotierung partiell steuerpflichtigen Unterstützungskassen eine Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 4 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3 EStG erteilt werden kann und damit auch die Billigkeitsregelung gemäß Rzn. 300 und 300a der BMF-Schreiben vom 22.12.2009 und 16.11.2010 (BStBl 2010 I S. 94 und BStBl 2010 I S. 1305) Anwendung findet, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Sinn und Zweck der in den o.a. BMF-Schreiben geregelten Billigkeitsmaßnahme ist die Vermeidung sachlicher Härten wegen der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit von einbehaltener Kapitalertragsteuer bei steuerbefreiten Körperschaften. Diese Regelung gilt für Fälle nach § 44a Abs. 4 EStG, bei denen eine Bescheinigung i.S. von § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG erteilt werden kann, jedoch dem Schuldner die Bescheinigung nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch gemacht hat.

Unterstützungskassen sind steuerbefreite Körperschaften; deren Befreiung wird bei Überdotierung lediglich eingeschränkt (§ 6 KStG). Demzufolge kann trotz Einschränkung der Befreiung grundsätzlich eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG erteilt werden. Der Ausschlusstatbestand nach § 44a Abs. 4 Satz 5 gilt nur für Kapitalerträge, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in einem Betrieb gewerblicher Art, nicht aber in einer – wenn auch eingeschränkt – befreiten Körperschaft anfallen.

Eine Versagung der o.a. Billigkeitsregelung würde zu einer Definitivbelastung des auf den steuerfreien Bereich anteilig entfallenden Zinsabschlags führen (§ 3...

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