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Öffentliche Hand, Abfallentsorgung

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OFD Karlsruhe, Verfügung v. 7.4.2015, S 270.6/256 - St 213

Auf Grund der in den letzten Jahren stetigen Zunahme der Bedeutung der Abfall- und Wertstoffwirtschaft wurde eine Novellierung des nationalen Abfallrechts eingeleitet. Mit Wirkung ab dem 1.6.2012 ist an die Stelle des bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) getreten.

Mit der beigefügten Anlage geben wir Ihnen eine Arbeitshilfe zu den steuerlichen Rahmenbedingungen an die Hand. Neben den steuerlichen Folgen der o.g. Novellierung des Abfallrechts wurden in der Arbeitshilfe auch noch weitere abfallrechtliche Sachverhalte aufgenommen.

 

Anlage

Steuerliche Behandlung der Abfallentsorgung durch die öffentliche Hand

1. Allgemeines
1.1 Bisherige steuerliche Behandlung
1.2 Neuregelungen im KrWG
2. Steuerliche Behandlung der Entsorgungstätigkeit der jPöR von Abfällen aus privaten Haushaltungen
2.1 Allgemeiner Grundsatz bei Abfällen aus privaten Haushaltungen
2.2 Besonderheiten bei Abfällen aus privaten Haushaltungen
2.2.1 Abfälle i.S. der Verpackungsverordnung (sog. „gelber Sack” bzw. „Wertstofftonne”)
2.2.2 Entsorgung von stoffgleichen Nichtverpackungen durch jPöR.
2.2.3 Fraktionierte Entsorgung von Abfall aus privaten Haushaltungen
2.2.4 Gemeinsames Einsammeln von Verpackungsabfällen und Altpapier bzw. stoffgleichen Nichtverpackungen
2.2.5 Entsorgung von Elektroschrott bzw. von Elektronikgeräten
2.2.5.1 Grundsätzlicher Ablauf der Entsorgung
2.2.5.2 Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Ablauf
2.2.5.3 Steuerliche Behandlung der einzelnen Schritte
2.2.5.4 Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei der Entsorgung
3. Steuerliche Behandlung der Entsorgung von Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
3.1 Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen (sog. hausmüllähnliche bzw. haushaltsnahe Gewerbeabfälle)
3.1.1 Definition der gewerblichen Siedlungsabfälle
3.1.2 Ertragsteuerliche Behandlung
3.1.3 Umsatzsteuerliche Behandlung
3.2 Entsorgung von sonstigem Gewerbemüll
3.2.1 Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KrWG (vor dem 1.6.2012)
3.2.2 Rechtslage nach dem Inkrafttreten des KrWG (nach dem 31.5.2012)
3.2.4 Folgewirkungen auf bisher bestehende BgA
3.2.4.1 Ertragsteuer
3.2.4.2 Umsatzsteuer
4. Tätigkeiten der jPöR im Rahmen des Dualen Systems
4.1 Grundsatz
4.2 Abfallberatung
4.3 Sogenannte „Fehlwürfe”
5. Zuordnung
5.1 Ertragsteuerliche Zuordnung von Aufwendungen
5.2 Umsatzsteuerliche Zuordnung von Aufwendungen
6. Zusammenfassung von verschiedenen Tätigkeiten
7. Ausführungen zur Eigengesellschaft (§ 8 Abs. 9 KStG)
8. Zusammenfassende Übersicht zur Überlassungs- und Entsorgungspflicht
9. Zusammenfassendes Ergebnis in tabellarischer Form

1. Allgemeines

Das Gesetz zur Neuordnung des Kreislauf- und Abfallrechts vom 24.2.2012, BGBl 2012 I S. 212), das in Artikel 1 das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) enthält, ist mit Wirkung ab 1.6.2012 an die Stelle des bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) getreten. Für die steuerliche Behandlung sind sowohl die Überlassungspflicht des Abfallbesitzers/-erzeugers (§ 13 KrW-/AbfG bzw. § 17 KrWG) als auch die Entsorgungspflicht der juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (ö.r.E.) § 15 KrW-/AbfG bzw. § 20 KrWG) von Bedeutung.

1.1 Bisherige steuerliche Behandlung

Die steuerliche Beurteilung von Tätigkeiten der jPöR im Entsorgungsbereich von Abfällen richtet sich nach R 10 Abs. 6 Satz 1 KStR 2004. Danach ist die Entsorgungstätigkeit im Bereich von Hausmüll eine hoheitliche Tätigkeit und die Entsorgungstätigkeit im Bereich von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen („Gewerbemüll”) eine wirtschaftliche Tätigkeit.

Hintergrund dieser steuerlichen Beurteilung ist, dass

  • die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von Hausmüll der jPöR (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) gesetzlich zugewiesen war und diese Aufgabe nach § 15 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht auf Dritte übertragen werden konnte,
  • die Beseitigung von „Gewerbemüll” der jPöR (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) gesetzlich zugewiesen war, diese Aufgabe jedoch nach § 15 Abs. 2 KrW-/AbfG auf Dritte (weiter-) übertragen werden konnte,
  • die Verwertung von „Gewerbemüll” nicht gesetzlich zugewiesen war.

1.2 Neuregelungen im KrWG

Aus steuerlicher Sicht sind insbesondere die nachfolgend aufgeführten Regelungen des neuen KrWG bedeutsam:

  • Reichweite und Grenzen der kommunalen Überlassungspflichten für Abfälle aus privaten Haushaltungen,
  • rechtliche Voraussetzungen für gewerbliche Sammlungen,
  • Wegfall des Rechtsinstituts der befreienden Pflichtenübertragung und
  • Einführung der einheitlichen Wertstofftonne.

Wie das bisherige KrW-/AbfG baut auch das KrWG auf dem Verursacherprinzip auf. D.h. grundsätzlich sind alle Erzeuger und Besitzer von Abfällen für die Verwertung und B...

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