Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Niederlande, grenzüberschreitende Gewerbegebiete, Verständigungsvereinbarung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

BMF, Schreiben v. 15.12.2015, IV B 3 - S 1301-NDL/07/10002

Abkommen vom 12.4.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen;
Verständigungsvereinbarung in Bezug auf grenzüberschreitende Gewerbegebiete

1 Anlage

Anliegend übersende ich die am 13.10.2015 mit dem niederländischen Finanzministerium auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 3 des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 12.4.2012 (DBA Niederlande 2012) getroffene Verständigungsvereinbarung zur Behandlung der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen vom 16.6.1959 in der durch das Dritte Zusatzprotokoll vom 4.6.2004 geänderten Fassung (DBA Niederlande 1959) bestimmten grenzüberschreitenden Gewerbegebiete nach dem DBA Niederlande 2012.

Die Verständigungsvereinbarung zielt auf die Gewerbegebiete „Avantis” und „Eurode Business Center” ab, die nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 DBA Niederlande 1959 als grenzüberschreitende Gewerbegebiete bestimmt wurden. Die für „Avantis” durch Notenwechsel vom 26. Juli/11.8.2006 geschlossene Vereinbarung wurde durch Rechtsverordnung vom 25.5.2007 in Kraft gesetzt (BGBl 2007 II S. 778). Für das Gewerbegebiet „Eurode Business Center” wurde am 25. April/9.5.2007 eine entsprechende Vereinbarung getroffen, die durch Rechtsverordnung vom 7.1.2008 in Kraft gesetzt wurde (BGBl 2008 II S. 30). Mit Inkrafttreten des DBA Niederlande 2012 am 1.12.2015 sind die vorgenannten Vereinbarungen und Rechtsverordnungen außer Kraft getreten.

Vorgreiflich einer nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j DBA Niederlande 2012 noch zu treffenden Vereinbarung der Vertragsstaaten zur Bestimmung von „Avantis” und „Eurode Business Center” als grenzüberschreitende Gewerbegebiete nach dem neuen DBA, stellt die Verständigungsvereinbarung sicher, dass die nach dem DBA Niederlande 1959 bestimmten Gewerbegebiete auch nach dem DBA Niederlande 2012 als grenzüberschreitende Gewerbegebiete angesehen werden. Im Ergebnis kommen damit die im DBA Niederlande 2012 enthaltenen Regelungen zu grenzüberschreitenden Gewerbegebieten in Bezug auf „Avantis” und „Eurode Business Center” zur Anwendung. Die Verständigungsvereinbarung ist ab dem 1.12.2015 anzuwenden.

 

Anlage

Verständigungsvereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens vom 12.4.2012 in Bezug auf grenzüberschreitende Gewerbegebiete

Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 12.4.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande die folgende Verständigungsvereinbarung in Bezug auf grenzüberschreitende Gewerbegebiete im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe j des Abkommens erzielt.

(1) Als ein grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe j des Abkommens soll auch ein räumlich abgeschlossenes Gebiet gelten, das nach dem Abkommen vom 16.6.1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete in der durch das Zusatzprotokoll vom 13.3.1980, das Zweite Zusatzprotokoll vom 21.5.1991 sowie das Dritte Zusatzprotokoll vom 4.6.2004 geänderten Fassung von den Vertragsstaaten als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet bestimmt wurde und am Tag des Inkrafttretens des Abkommens vom 12.4.2012 bestand.

(2) Diese Verständigungsvereinbarung soll am letzteren der beiden Tage der Unterzeichnung durch die nachstehenden zuständigen Behörden wirksam werden. Diese Verständigungsvereinbarung wird mit Inkrafttreten des Abkommens anwendbar sein.

(3) Diese Verständigungsvereinbarung kann von jeder der zuständigen Behörden durch schriftliche Mitteilung beendet werden. Die Verständigungsvereinbarung wird am letzten Tag des Kalenderjahrs enden, in dem die schriftliche Mitteilung eingegangen ist.

Diese Verständigungsvereinbarung wurde in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache unterzeichnet.

Für die zuständige Behörde Deutschlands

Christian Unger

Bundesministerium der Finanzen

Den Haag, 13.10.2015

Für die zuständige Behörde der Niederlande

Arno Oudijn

Finanzministerium der Niederlande

Den Haag, 13.10.2015
 

Normenkette

DBA-Niederlande 2012 Art. 25 Abs. 3

DBA-Niederlande 1959 Art. 2 Abs. 1 Nr. 6

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Doppelbesteuerungsabkommen: Erleichterungen für Grenzgänger im Homeoffice
Woman is sitting at the kitchen table with laptop.
Bild: Haufe Online Redaktion

Arbeiten Grenzgänger und Grenzgängerinnen im Homeoffice im Ausland, stellt sich die Frage, in welchem Land und Umfang sie der Sozialversicherung sowie der Lohnsteuer unterliegen. Entscheidend ist dafür oftmals die Zeit, die im Land des Wohnsitzes beziehungsweise des Arbeitgeberstandorts gearbeitet wird. Beim Lohnsteuerabzug gibt es unterschiedliche Regelungen für nahezu jeden Staat.


Über 500 Entgeltarten in der Praxis: Entgeltabrechnung
Entgeltabrechnung
Bild: Haufe Shop

Das Buch stellt an vielen Beispielrechnungen alle wichtigen Entgeltarten vor und zeigt, wie Sie auch knifflige Fälle korrekt durchführen. Im Entgeltabrechnungs-ABC erfahren Sie schnell, was den Lohnsteuer- und Beitragspflichten unterliegt oder für die Berechnung des Mindestlohns relevant ist.


Niederlande, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Verständigungsvereinbarung
Niederlande, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Verständigungsvereinbarung

  BMF, Schreiben v. 16.12.2015, IV B 3 - S 1301-NDL/07/10007, BStBl I 2016, 1085 Abkommen vom 12.4.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren