Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab dem 1. April 2003 (sog. Mini-Jobs); Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

OFD Cottbus, Verfügung v. 05.03.2003, S 2000 - 21 - St 213, S 2342 - 45 - St 215

Das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, mit dem die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Beurteilung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (sog. „Mini-Jobs”) ab 1. April 2003 neu geregelt wird, ist inzwischen im BStBl 2003 I S. 3 veröffentlicht. Danach ergeben sich folgende Änderungen bei der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse:

 

1. Wegfall des bisherigen Freistellungsverfahrens

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG kommt letztmals zur Anwendung für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, das für einen vor dem 1. April 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird (§ 52 Abs. 4 a EStG). Arbeitslohn, der für eine geringfügige Beschäftigung ab dem 1. April 2003 gezahlt wird, ist in vollem Umfang steuerpflichtig. Der Arbeitslohn kann entweder nach § 40 a EStG vom Arbeitgeber pauschal oder nach der Lohnsteuerkarte versteuert werden.

Arbeitslohn, der ab 1. April 2003 nach § 40a EStG pauschaliert wird, ist für die Anwendung des § 3 Nr. 39 EStG bis zum 31. März 2003 unschädlich (§ 52 Abs. 4 a EStG).

Das bisherige Freistellungsverfahren (§ 39 a Abs. 6, § 39 b Abs. 7, § 39 c Abs. 5 und § 39 d Abs. 1 Satz 4 EStG) für die Lohnbesteuerung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen entfällt ersatzlos. Arbeitgeber dürfen bei der Lohnabrechnung von geringfügig Beschäftigten Freistellungsbescheinigungen für Arbeitslöhne ab 1. April 2003 nicht mehr berücksichtigen.

Sofern jetzt noch Freistellungsbescheinigungen beantragt werden und auszustellen sind, ist der Gültigkeitszeitraum handschriftlich auf den 31. März 2003 zu begrenzen.

 

2. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der geringfügigen Beschäftigung

 

2.1 Rechtslage bis zum 31. März 2003

Nach dem bis zum 31. März 2003 geltenden Recht liegt eine geringfügige Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 SGB IV vor, wenn

  • die Beschäftigung weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig 325 € im Monat nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)

    oder

  • die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 325 € im Monat übersteigt (kurzfristige Beschäftigung/Saisonbeschäftigung, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) sowie geringfügig entlohnte Beschäftigungen und Hauptbeschäftigungen sind zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung mit kurzfristigen Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) erfolgt nicht.

Für (ggf. mehrere) geringfügig entlohnte Beschäftigungen bis zu einem Arbeitsentgelt von 325 € sind pauschale Sozialversicherungsbeiträge abzuführen (12 % zur gesetzlichen Rentenversicherung und ggf. 10 % zur gesetzlichen Krankenversicherung). Wird durch Zusammenrechnung mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder durch einen Hauptberuf die Arbeitsentgeltgrenze von 325 € überschritten, unterliegt auch das Arbeitsentgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung der üblichen Sozialversicherungspflicht.

 

2.2 Rechtslage ab dem 1. April 2003

Ab 1. April 2003 ist von einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen, wenn

  • das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)

    oder

  • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 € im Monat übersteigt (kurzfristige Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Bei geringfügiger Beschäftigung ist – wegen der Höhe der Sozialabgaben (vgl. Tz. 2.2.2) – zu unterscheiden zwischen

  • geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten (§ 8 a SGB IV) und
  • sonstigen (gewerblichen) geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 SGB IV).

Eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt, das regelmäßig 400 € übersteigt, besteht volle Sozialversicherungspflicht. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung knüpft ab 1. April 2003 nicht mehr an eine Stundengrenze an. Bei kurzfristigen Beschäftigungen wird nunmehr auf das Kalenderjahr abgestellt.

 

2.2.1 Zusammenrechnung

Grundsatz

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) sind zusammenzurechnen. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) werden auch mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftig...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.321
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    552
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    406
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    396
  • Sterbegeld
    301
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    290
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    287
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    267
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    253
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    251
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    246
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    243
  • Aufmerksamkeiten
    197
  • Vorsorgepauschale
    187
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    176
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    174
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    162
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    161
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    152
  • Altersentlastungsbetrag
    149
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Praxis-Tipp: Versorgungsbezüge und Minijob beim selben Arbeitgeber
Alter Mann am Laptop der sich etwas durchliest
Bild: Corbis

Kann ein Arbeitgeber den Arbeitslohn aus einem Minijob nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal mit 2 % versteuern, obwohl der Arbeitnehmer von ihm zugleich eine normal zu versteuernde Pension aufgrund einer Pensionszusage erhält?


Rechtssicherheit: Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Bild: Haufe Shop

Dieser Crashkurs stellt das Arbeitsrecht speziell für Führungskräfte übersichtlich und leicht verständlich dar – vom Start in den Job über Personalgespräche und Umgang mit dem Betriebsrat bis hin zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.


Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt: Reform der sog. Minijobs
Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt: Reform der sog. Minijobs

  OFD Koblenz, Verfügung v. 9.1.2003, S 2330 A - St 33 1 Anlagen: 3 Im Rahmen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl 2002l S. 4621) wurde eine Reform der sog. Mini-Jobs verabschiedet, die zum 1.4.2003 in ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren