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Neue elektronische Lohnsteuer-Anmeldung ab 2021

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FinMin Hamburg, Erlass vom 7.6.2021, S 2363 - 2017/005 - 52

Ab Januar 2021 ist bei der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer nach dem Bezugsjahr aufzuschlüsseln. Die Änderung gilt erstmals für nach dem 31.12.2020 endende Lohnzahlungszeiträume (§ 41a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 40a EStG; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften).

Bislang hat der Arbeitgeber die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung dem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum zugeordnet, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Abs. 2 EStG).

Die Bescheinigung der Steuerabzugsbeträge auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erfolgt hingegen immer für das Kalenderjahr, in dem der Arbeitslohn als bezogen gilt (§ 38a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG).

Erfolgen z. B. Nachzahlungen für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres innerhalb der ersten 3 Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres, gilt der Arbeitslohn als im abgelaufenen Kalenderjahr bezogen. Die Lohnsteuer ist dagegen im ersten Anmeldungszeitraum des nachfolgenden Kalenderjahres anzumelden.

Bei einem maschinellen Abgleich der angemeldeten Steuerabzugsbeträge mit den bescheinigten Steuerabzugsbeträgen eines Kalenderjahres treten aufgrund der unterschiedlichen Zuordnung zu den Jahren regelmäßig Differenzbeträge auf.

Um diese Differenzen zu vermeiden, sind die anzumeldenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer und – soweit noch vorhanden – Solidaritätszuschlag) nunmehr nach dem Kalenderjahr des Bezugs aufzuschlüsseln. In den elektronischen Lohnsteuer-Anmeldungen sind daher – zusätzlich zu den Gesamtbeträgen – auch die jahresbezogenen Beträge getrennt nach Kalenderjahren (Vorjahr, laufendes Jahr, Folgejahr), in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben.

Unterjährige Nachzahlungen und Vorauszahlungen sind im Hinblick auf die Aufschlüsselung nicht relevant, da lediglich die Zuordnung zum Kalenderjahr berührt ist.

Bei Benutzung der Formulare auf www.elster.de sieht die Aufschlüsselung z. B. wie folgt aus:

 

Normenkette

EStG § 41a

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