BMF, Schreiben v. 3.12.2001, IV B 7 - S 7100 - 292/01, BStBl I 2001, 1010
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen im Zusammenhang mit sog. Startpaketen und Guthabenkarten im Mobilfunkbereich Folgendes:
1. Startpakete der Netzbetreiber und Serviceprovider
Das Startpaket wird von Netzbetreibern und Serviceprovidern für das jeweilige Mobilfunknetz z.B. unter dem Namen Xtra-Card (D1-Netz), CallYa-Card (D2-Netz), Free & Easy Card (E1-Netz) bzw. Loop-Card (E2-Netz) herausgegeben und enthält:
- den Anspruch auf Freischaltung (Aktivierung des Anschlusses, Netzzugang),
- die Zuteilung einer Rufnummer,
- ein Guthaben für die ausschließliche Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen in bestimmter Höhe und
- ein Mobilfunkgerät.
Bereits mit Erwerb des Startpakets legt sich der Kunde auf einen bestimmten Telekommunikationsanbieter (Netzbetreiber oder Serviceprovider) fest. Netze werden zurzeit betrieben von DeTe Mobil/Deutsche Telekom AG, Mannesmann Mobilfunk/Vodafone, E-Plus-Mobilfunk bzw. VIAG Interkom. Bei den Serviceprovidern handelt es sich um Anbieter von Telekommunikationsleistungen, die nicht über eigene Netze verfügen, sondern entsprechende Gesprächszeiten bei den Netzbetreibern „einkaufen” und „wieder verkaufen”.
a) Wird das Startpaket von einem Netzbetreiber oder einem Serviceprovider unmittelbar an den Kunden abgegeben, so erbringen diese eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung der einheitlichen Ware „Startpaket” an den Kunden. Bei der einheitlichen Ware „Startpaket” steht nicht die Telekommunikationsleistung, sondern das Produkt Mobilfunkgerät im Vordergrund und gibt der Leistung das Gepräge.
b) Wird das Startpaket eines Netzbetreibers oder Serviceproviders über im eigen...