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Maßgebliches Feiertagsrecht für eine Zugangsvermutung

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OFD Karlsruhe, Verfügung v. 27.5.2004, S 0284 A - St 412

Nach dem BFH-Beschluss vom 23.9.2003 (BStBl 2003 II S. 875) und dem BFH-Urteil vom 14.10.2003 (BStBl 2003 II S. 898) sind die Drei-Tage-Regelung und die Monats-Regelung nach §§ 122, 123 AO Fristen zu betrachten. Fällt der Tag der nach diesen Vorschriften vermuteten Bekanntgabe auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, gilt der Verwaltungsakt daher erst am darauffolgenden Werktag als bekannt gegeben.

Welches Feiertagsrecht gilt?

Ob für die Anwendung des § 108 Abs. 3 AO das am Behördensitz oder das am Wohnsitz des Stpfl. geltende Feiertagsrecht maßgebend ist, richtet sich entsprechend § 193 BGB nach Verhältnissen am Erklärungs- oder Leistungsort.

Für Bekanntgabefrist: Ort des Empfängers

Für die Frage, wann ein Bescheid bekannt gegeben und eine hieran anknüpfende Frist in Lauf gesetzt wurde, ist das am Ort des Empfängers des Verwaltungsakts geltende Feiertagsrecht maßgebend, da an diesem Ort die Bekanntgabe erfolgt und der Verwaltungsakt wirksam wird (§§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. Satz 1 AO).

Für Einspruchs- und Zahlungsfrist: Behördensitz

Für die Frage, ob sich der Ablauf einer Frist für eine gegenüber der Finanzbehörde vorzunehmende Handlung (z. B. Einsprucheinlegung) verlängert, ist dagegen das am Behördensitz geltende Feiertagsrecht maßgebend. Für die Wahrung von Zahlungsfristen ist das am Ort der Finanzkasse geltende Feiertagsrecht zu beachten, da Zahlungsverpflichtungen am Ort der Finanzkasse zu erfüllen sind (§ 224 Abs. 1 Satz 1 AO).

EDV-Programme orientieren sich auch für Bekanntgabefrist am Behördensitz

Die an die geänderte BFH-Rspr. angepassten EDV-Programme sind seit Mitte Februar 2004 im Einsatz. In den Programmen wird bei der Berechnung des Tags der vermuteten Bekanntgabe eines Verwaltungsakts und der daran anknüpfenden Zeitpunkte (z.B. Beginn einer Zahlungsfrist oder Ende des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 Satz 3 AO) auf das am Behördensitz geltende Feiertagsrecht abgestellt. Das Feiertagsrecht sämtlicher Bundesländer und – bei Bekanntgabe ins Ausland – ausländisches Feiertagsrecht können programmtechnisch nicht berücksichtigt werden. Dies kann zu Nachteilen für den Stpfl. (z.B. bei der Berechnung von Säumniszuschlägen) führen.

Ggf. abweichendes Feiertagsrecht beachten

Auf Einwendungen des Stpfl. hin ist daher für den Zeitpunkt der Bekanntgabe das am Wohnsitz des Empfängers des Verwaltungsakts geltende Feiertagsrecht zu beachten. Für die Berechnung des Beginns einer Einspruchsfrist ist bereits von Amts wegen das zutreffende Feiertagsrecht zu beachten.

 

Normenkette

AO 1977 § 108 Abs. 3

AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1

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