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Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten

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BMF, Schreiben v. 7.2.1990, IV B 6 - S 2334 - 46/90, BStBl I 1990, 111

Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt I/90 zu TOP 27

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ergänzend zu den Regelungen in Abschn. 31 Abs. 6 LStR 1990 folgendes:

  1. Für die lohnsteuerliche Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben werden, ist stets der anteilige amtliche Sachbezugswert maßgebend. Abweichendes gilt nach § 8 Abs. 3 EStG nur in Fällen, in denen die Mahlzeiten nicht überwiegend für die Arbeitnehmer zubereitet werden.
  2. Für die lohnsteuerliche Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich durch eine vom Arbeitgeber nicht selbst betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben werden, ist vorbehaltlich der Nr. 4 ebenfalls der anteilige amtliche Sachbezugswert maßgebend, wenn der Arbeitgeber durch Leistungen (Barzuschüsse und Sachleistungen z.B. in Form der verbilligten Überlassung von Räumen, Energie oder Einrichtungsgegenständen) an den Betreiber der Einrichtung aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt. Es ist nicht erforderlich, daß zwischen dem Arbeitgeber und dem Betreiber der Einrichtung unmittelbare vertragliche Beziehungen bestehen; mittelbare Beziehungen z.B. unter Einschaltung eines sog. Essenmarken-Emittenten reichen aus. Es ist auch nicht erforderlich, daß die Mahlzeiten im Rahmen eines Reihengeschäfts zunächst an den Arbeitgeber und erst von diesem an die Arbeitnehmer abgegeben werden.
  3. In den Fällen der Nrn. 1 und 2 ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit das Entgelt (einschließlich Umsatzsteuer) des Arbeitnehmers für eine Mahlze...

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