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Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 19.8.2015, S 2365 A - 32 - St 212

Rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags und von Familienleistungen zum 1.1.2015

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag sowie der Unterhaltshöchstbetrag sind durch das am 22.7.2015 in Kraft getretene Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen (BGBl 2015 I S. 1202) bereits mit Wirkung ab 2015 erhöht worden. Hierdurch ergeben sich u.a. folgende – auch rückwirkende – Änderungen, die im Rahmen des Lohnsteuerabzugs und des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2015 wie folgt zu berücksichtigen sind:

 

1. Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

(aktuell: 1.308;– EUR für das erste Kind)

  • Anhebung ab 1.1.2015 um 600;– EUR auf 1.908;– EUR
  • sowie Erhöhung um 240;– EUR für jedes weitere zum Haushalt gehörige Kind.

Hinweis zur Berücksichtigung im Lohnsteuerermäßigungsverfahren:

Die durch die Anhebung auf 1.908;– EUR eintretende steuerliche Entlastung in der Steuerklasse II wird für 2015 vereinfachungshalber insgesamt bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt (Nachholung), § 52 Abs. 37b Satz 1 und 2 EStG. Dazu werden geänderte Programmablaufpläne zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmer, die im Dezember Steuerklasse II innehaben, müssen hierzu nicht aktiv werden. Sollten die Voraussetzungen des § 24b EStG in 2015 nicht ganzjährig vorliegen (Zwölftelungsreglung, § 24b Abs. 4 EStG) ist für das Kalenderjahr 2015 eine Veranlagung durchzuführen, wenn die Nachholung in der Dezemberabrechnung durchgeführt wurde, § 52 Abs. 37b Satz 4 EStG.

In der Steuerklasse II wird nur der Entlastungsbetrag für ein Kind (ohne Erhöhungsbeträge) berücksichtigt, auch wenn mehrere zum Haushalt gehörige Kinder vorhanden sind. Grund: Die Zahl der zum Haushalt gehörenden Kinder kann nicht aus der in den ELStAM gespeicherten Zahl der Kinderfreibeträge abgeleitet werden. Der Erhöhungsbetrag für das zweite und weitere Kind(er) kann daher als Freibetrag in den ELStAM gebildet werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG). Der entsprechende Freibetrag von 240,– EUR und mehr (abhängig von der Zahl der weiteren im Haushalt des Stpfl. lebenden Kinder) kann ab dem Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2016 für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden.

Der Erhöhungsbetrag von jeweils 240,– EUR kann auf Antrag bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 auf die noch verbleibenden Lohnzahlungszeiträume verteilt werden. Hierzu ist das Antragsformular „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung” oder „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung” zu verwenden. Da der Vordruck bisher nur Eintragungsfelder für ein Kind zur Meldung in der Wohnung des Alleinerziehenden und zum Kindergeldbezug vorsieht, sind für weitere Kinder formlos ergänzende Angaben des Arbeitnehmers erforderlich

Zur Arbeitserleichterung kann dem Arbeitnehmer folgendes Beiblatt zum Vordruck zur Verfügung gestellt werden: Anlage zum Ermäßigungsantrag 2015

Beispiel:

Person A ist ledig und hat 3 minderjährige Kinder. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer nach StKl. II ein. A spricht am 1.9.2015 im Finanzamt vor und begehrt die Berücksichtigung der Neuregelung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Der erhöhte Entlastungsbetrag von 1.908,– EUR für das erste Kind wird durch den Arbeitgeber über die Steuerklasse II in der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Diesbezüglich ist nichts weiter zu veranlassen. Der Erhöhungsbetrag für das zweite und dritte Kind von insgesamt 480,– EUR ist im FA-Dialog über die Maske „Freibeträge” in der Zeile „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende” zu erfassen.

Für das Ermäßigungsverfahren 2016 ist zur Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren ein erneuter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung erforderlich.

Die Mindestgrenze von 600 EUR gemäß § 39a Absatz 2 Satz 4 EStG findet bei der Bildung eines Erhöhungsbetrags nach § 24b Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.

 

2. Erhöhung des Grundfreibetrags

(aktuell: 8.354,– EUR)

  • Anhebung ab 1.1.2015 um 118,– EUR auf 8.472,– EUR
  • Anhebung ab 1.1.2016 um weitere 180,– EUR auf 8.652,– EUR

Hinweis zur Einbehaltung der Lohnsteuer und zur Änderung des bereits erfolgten Lohnsteuerabzugs:

Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wird vereinfachungshalber zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 nachgeholt, § 52 Abs. 32a Satz 2 EStG. Damit werden Bürokratiekosten vermieden, die sonst durch die Änderung der einzelnen Lohnabrechnungen entstehen würden. Die Arbeitnehmer müssen hierzu nicht aktiv werden. Für Lohnzahlungszeiträume im Dezember 2015 wird ein geänderter Programmablaufplan zur Verfügung gestellt, eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs unterbleibt.

 

3. Erhöhung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)

(aktuell: 4.368,– EUR)

  • Anhebung ab 1.1.2015 um 144,– EUR auf 4.512,– EUR (2.256,– EUR je ...

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