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Liquidationswert, Bodenwert bei Hofstellen im Außenbereich

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LfSt Bayern v. 30.6.2017, S 3213.1.1 - 525/2 St 34

Für die Wertermittlung des Grund und Bodens in Fällen des Liquidationswerts ist der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag festgestellte Bodenrichtwert des Gutachterausschusses maßgeblich (§ 166 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Liegt ein vom Gutachterausschuss veröffentlichter Bodenrichtwert vor, so ist dieser für alle Flächen maßgeblich, die dem Entwicklungszustand nach § 5 ImmoWertV, auf den sich der Bodenrichtwert bezieht, entsprechen. Ein eventuell höherer tatsächlicher Verkehrswert ist dabei unbeachtlich.

Der Bodenrichtwert für den Entwicklungszustand Flächen der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Abs. 1 ImmoWertV) ist jedoch für Hofstellen im Außenbereich (§ 35 BauGB) nicht maßgeblich. Nach herrschender Meinung stellt § 16 Abs. 2 ImmoWertV eine ergänzende Regelung zum maßgeblichen Entwicklungszustand des Grundstücks nach § 5 ImmoWertV dar (Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 8. Auflage, RdNr. 122 zu § 16 ImmoWertV). Demnach sind vorhandene bauliche Anlagen im Außenbereich im Regelfall bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen. Soweit durch den Gutachterausschuss kein zusätzlicher Bodenrichtwert für Hofstellen im Außenbereich ermittelt wurde fehlt folglich ein dem Entwicklungszustand von Hofstellen entsprechender Richtwert. In diesen Fällen ist eine Ableitung des Bodenwerts nach § 166 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 179 Satz 4 BewG zulässig.

Normenkette

BewG § 166 Abs. 2 Nr. 1

ImmoWertV § 5

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