OFD Chemnitz, Verfügung v. 4.8.1998, S 1900 - 229/9 - St 31
Die obersten Finanzbehörden haben Fragen zum Rückbezug nach § 1 Abs. 5 DMBilG erörtert. Die Aussagen in der Bezugsverfügung (OFD Chemnitz vom 26.9.1996, S 1900 - 229/3 - St 31) sind danach teilweise überholt. Diese Verfügung ersetzt deshalb die Bezugsverfügung.
1. Rechtsentwicklung
Das D-Markbilanzgesetz ist Bestandteil des Einigungsvertrags vom 31.8.1990. Es trat aufgrund des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.9.1990 zum 3.10.1990 in Kraft (GBl I S. 1627, BGBl 1990 II S. 885, BStBl 1990 I S. 654, 692). In der ursprünglichen Fassung ermöglichte § 1 Abs. 5 DMBilG einen bilanziellen Rückbezug lediglich innerhalb der Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz bis zum 31.10.1990. Das Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22.3.1991 (BGBl 1991 I S. 766, BStBl 1991 I S. 449) verlängerte diese Frist auf den 30.6.1991. Die Neuregelung trat zum 23.3.1991 in Kraft. Mit dem Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25.7.1994 (BGBl 1994 I S. 1682, BStBl 1994 I S. 544) wurde die Frist für Unternehmen, die aus landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften hervorgegangen sind, bis zum 31.12.1991 verlängert.
2. Nachfolgeunternehmen als Besteuerungssubjekt – Grundsatz
Wird in Fällen der übertragenden LPG-Umwandlung (Teilung oder Zusammenschluß) der Umwandlungsbeschluß im 2. Halbjahr 1990 wirksam gefaßt, erfolgt die erforderliche Eintragung im Register aber erst nach dem 1.1.1991, so beginnt die Körperschaftsteuerpflicht des umgewandelten Unternehmens erst mit dem 1.1.1991. Die steuerliche Rechtsfähigkeit der neuen Rechtsform war nämlich nach dem 1990 für die Gesellschaften im Beitrittsgebiet geltenden ...