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Krankenhäuser, ähnliche Einrichtungen

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 21.12.2006, S 7172 A - 7 - St 112

 

1. Allgemeines

1.1 Mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen sind solche Umsätze eng verbunden, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom 1.12.1977, BStBl 1978 II S. 173). Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen (Abschn. 100 Abs. 1 UStR).

Umsätze einer Krankenanstalt sind nicht mehr eng verbunden i.S. des § 4 Nr. 16 UStG, wenn die ihnen zugrundeliegenden Leistungen in einem abgrenzbaren Bereich außerhalb der typischen Tätigkeit der Anstalt erbracht werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Krankenhaus mit diesen Leistungen in eine gewisse Konkurrenz zu anderen nicht begünstigten Unternehmen tritt. Zweifelsfälle sind dabei nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen.

1.2 Krankenhäuser, Kurkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken können die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG in Anspruch nehmen, wenn es sich begrifflich um Krankenhäuser im Sinne von Abschn. 96 UStR mit Verweisung auf R 82 EStR 2003 (= Weiterverweisung auf R 82 EStR 1999) handelt und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt nach den einschlägigen Abgrenzungskriterien ein Krankenhaus vor, sind Unterbringung und Verpflegung der Patienten als eng verbundene Umsätze zu qualifizieren und deshalb umsatzsteuerfrei.

Handelt es sich bei einer Einrichtung begrifflich nicht um ein Krankenhaus oder liegen bei einem Krankenhaus die weiteren Vorau...

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