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Körperschaftsteuerliche Behandlung der Schwankungsrückstellung der Versicherungsunternehmen

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BMF, Schreiben v. 2.1.1979, IV B 7 – S 2775 – 34/78, BStBl I 1979, 58

Bezug: BMF-Schreiben vom 23. Oktober 1978 – IV B 7 – S 2775 – 32/78 –

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der körperschaftsteuerlichen Behandlung der Schwankungsrückstellung der Versicherungsunternehmen folgendes:

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hat die Anordnung über die Schwankungsrückstellung der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen vom 21. September 1978 – Anlage 1 – erlassen. Die Anordnung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1977 beginnen (Abschnitt VII der Anordnung).

Die nach der Anordnung des BAV gebildeten Schwankungsrückstellungen erfüllen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 KStG und sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 8 KStG) anzuerkennen.

Der koordinierte Ländererlaß aus 1966 (BStBl 1966 II S. 135) und die ihn ergänzenden Erlasse sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1977 beginnen, nicht mehr anzuwenden.

Ergänzend dazu gilt folgendes:

 

1. Zinszuführung zur Schwankungsrückstellung bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Die Buchung der Zinszuführung zur Schwankungsrückstellung zu Lasten des finanztechnischen Geschäfts führt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

 

2. Schwankungsrückstellung bei Vorliegen von Doppelbesteuerungsabkommen

Bei Ermittlung der Schwankungsrückstellung bei Vorliegen von Doppelbesteuerungsabkommen ist entsprechend der Anordnung des BAV von dem Gesamtergebnis des betreffenden Versicherungszweigs auszugehen. Die Tatsache, daß steuerlich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens das Ergebnis der ausländischen Betriebstätte ausgesondert und nur das inländische Erge...

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