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Körperschaftsteuer: Abmahnvereine sind nicht gemeinnützig

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OFD Rostock, Verfügung v. 10.5.2001, S 0171 - 03/01 - St 242/24a

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) will unerwünschten Erscheinungsformen des Verhaltens im wirtschaftlichen Wettbewerb entgegenwirken. Bestimmten Gewerbetreibenden Verbänden und Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern ist es gemäß UWG erlaubt, bei Verstößen gegen das UWG einen Unterlassungsanspruch (auch Beseitigungsanspruch) und einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Hierzu sind unter anderem berechtigt:

  1. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG),

    • soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbebetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben,
    • soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und
    • soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und
  2. rechtsfähige Verbände, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG).

Abmahnvereine, die ausschließlich das Abmahngeschäft betreiben, werden als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG tätig. Sie sind nach ihrer Satzung vorrangig im Interesse ihrer Mitglieder tätig und handeln daher nicht selbstlos i.S. von § 55 AO. Diese Vereine sind nicht gemeinnützig und damit nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG körperschaftsteuerbefreit. Es handelt sich hierbei auch nicht um steuerbefreite Berufsverbände i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.9.1999, 2 ...

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