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Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

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Gleichlautender Erlaß der obersten Finanzbehörden der Bundesländer v. 19.5.1999, o. Az. (BStBl. I S. 509)

Bezug: Erlasse vom 10.9.1990, BStBl 1990 I S. 773 und vom 21.12.1990, BStBl 1992 I S. 45

In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gem. §§ 40, 40 a und 40 b EStG kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Im einzelnen gilt folgendes:

  1. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Vereinfachungsregelung, hat er in allen Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer §§ 40, 40 a, 40 b EStG) für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt, daß nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.
    1. Macht der Arbeitgeber Gebrauch von der ihm zustehenden Nachweismöglichkeit, daß einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, kann er hinsichtlich dieser Arbeitnehmer von der Entrichtung der auf die pauschale Lohnsteuer entfallenden Kirchensteuer absehen; für die übrigen Arbeitnehmer gilt der allgemeine Kirchensteuersatz.
    2. Die Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist durch eine dem Arbeitgeber vorzulegende Lohnsteuerkarte nachzuweisen; in den Fällen des § 40 a EStG genügt als Nachweis eine Erklärung nach beigefügtem Muster.

      Der Nachweis über die fehlende Kirchensteuerpflicht des Arbeitnehmers muß vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.

    3. Die auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer hat der Arbeitgeber anhand des in den Lohnkonten aufzuzeichnenden Religionsbekenntnisses zu ermitteln; führt der Arbeitgeber ein Sammelkonto § 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 LStDV) ...

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