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Keine Abzinsung von bestimmten Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Null- und Negativzinsen

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LfSt Niedersachsen v. 2.5.2019, S 2741 - 436 - St 242

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG müssen unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit mindestens 12 Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, abgezinst werden, d.h. ein fiktiver Zinsanteil (Zinssatz 5,5 %) wird zunächst gewinnwirksam ausgebucht und in den Folgejahren als fiktiver Zins über die Laufzeit der Verbindlichkeit aufwandswirksam wieder eingebucht.

Bei den nachfolgenden aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase null- oder negativverzinsten Verbindlichkeiten der Banken bestehen nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sog. andere wirtschaftliche Nachteile, die nach dem BMF-Schreiben vom 26.5.2005, BStBl 2005 I S. 699, einer Verzinsung gleichzustellen sind:

 

1. Kredite, die die Banken von der Zentralbank erhalten

Die Kredite der Zentralbank sind für die Banken mit wirtschaftlichen, eine Gleichstellung mit verzinslichen Krediten rechtfertigenden Nachteilen verbunden, u. a. weil die Kreditinstitute Sicherheiten in Form von Wertpapieren stellen müssen, die anderweitig nicht mehr nutzbar sind. Die Nullverzinsung ist auf Beschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) zurückzuführen, denen sich die Banken nicht entziehen können, wenn sie an den sog. Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen wollen. Die Niedrigverzinsung wird an die Kunden weitergeleitet.

 

2. Weiterleitungsdarlehen, die die Banken für ausgewählte Investitionsvorhaben (z.B. Wohnungsbau) von Förderbanken erhalten

Auch bei den Förderdarlehen wird der Zinsvorteil an die Kunden weitergeleitet.

 

3. Kundeneinlagen

Für Kundeneinlagen muss die jeweilige Bank eine sog. Mindestreserve bei der Zentralbank hinterlegen und dafür aktuell einen Negativzins zahlen.

Trotz formaler Unverzinslich...

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