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Kapitalmaßnahme von Google Inc. (USA) im April 2014

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BMF, Schreiben v. 23.3.2016, IV C 1 - S 2252/09/10004 :003, BStBl I 2016, 457

Bezug: BMF-Schreiben vom 8.7.2015, IV C 1 – S 2252/09/10004, Dok 2015/0595296

Im BMF-Schreiben vom 8.7.2015 wurde die Regelung getroffen, dass durch die depotführenden Kreditinstitute gemäß § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG eine Korrektur des bei der Abwicklung der Kapitalmaßnahme der Google Inc. vom April 2014 vorgenommenen Steuerabzugs vorzunehmen ist und die Anschaffungskosten der „Altaktien” auf die im Zuge der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis übertragen werden. In gleicher Höhe waren die Anschaffungskosten der „Altaktien” zu mindern.

Führte die Korrektur nicht zu einer vollständigen Erstattung der Kapitalertragsteuer, kann eine geänderte Festsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für 2014 unter Berücksichtigung der Kapitalmaßnahme von Google Inc. auf Grundlage des § 163 AO wie folgt erreicht werden:

  1. Der Steuerpflichtige kann über sein depotführendes Institut die Stornierung der Einbuchung des negativen Kapitalertrages im Steuerverrechnungskonto veranlassen. Es bleibt bei der Änderung der Anschaffungskosten. Das depotführende Institut bescheinigt nach § 20 Absatz 3a EStG, dass:

    a. die Korrektur (Einbuchung des negativen Kapitalertrags) nicht vorgenommen wurde oder wieder storniert worden ist und künftig nicht mehr erfolgen wird

    b. die Übertragung der Anschaffungskosten der Altaktien auf die im Zuge der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis unverändert bleibt.

  2. Der Steuerpflichtige beantragt (nach Korrektur des Steuerverrechnungskontos – siehe 1.) gemäß § 163 AO für 2014 eine Festsetzung wegen des Steuereinbehaltes für die Kapitalmaßnahme von Google Inc. unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung, wonach...

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