Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Investmentsteuer, Amtlicher Vordruck InvSt VG für die Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen zum 31.12.2017 gemäß § 56 Abs. 5 InvStG

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

LfSt Bayern v. 23.3.2020, S 1980.1.1-81/69 St36

 

1. Überblick

Mit dem Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 (BGBl I 2016 S. 1730) wurde durch die Einführung des intransparenten Teilfreistellungssystems eine grundlegend neue Konzeption der Besteuerung von Investmentfonds und deren Anleger vorgenommen. Das semitransparente Besteuerungssystem wird ausschließlich für Spezial-Investmentfonds und deren Anleger unter den Voraussetzungen der §§ 26, 27 InvStG fortgeführt.

Auf Anlegerebene wird der Systemwechsel durch eine fiktive Veräußerung der sog. Alt-Anteile nachvollzogen. Diese wird steuerbilanziell zum 31.12.2017 abgebildet. Eine steuerliche Berücksichtigung des fiktiven Veräußerungsgewinns erfolgt aber erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile durch den Anleger (§ 56 Abs. 3 S. 1 InvStG). Für betriebliche Anleger ist deshalb nach § 56 Abs. 5 InvStG eine gesonderte Feststellung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen zum 31.12.2017 vorzunehmen.

 

2. Materielles Recht

 

2.1. Fiktive Veräußerung nach § 56 Abs. 2 InvStG

Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften nach § 19 InvStG 2004 und an Organismen, die zum 01.01.2018 erstmals in den Anwendungsbereich des InvStG fallen (Alt-Anteile), gelten nach § 56 Abs. 2 S. 1 InvStG mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 01.01.2018 als angeschafft (sog. fiktive Veräußerung).

Die fiktive Veräußerung führt zu einer von der Handelsbilanz abweichenden Bewertung der Alt-Anteile in der Steuerbilanz. Das bilanzielle Ergebnis ist in eine steuerliche Rücklage einzustellen, da der fiktive Veräußerungsgewinn nach § 56 Abs. 3 S. 1 InvStG erst bei tatsächlicher Veräußerung der Alt-Anteile zu berücksichtigen ist. Eine ausführliche Darstellung zur steuerbilanziellen Abbildung der fiktiven Veräußerung am 31.12.2017 kann den Rzn. 56.49 ff. des BMF-Schreibens vom 21.05.2019 (BStBl 2019 I S. 527) entnommen werden.

 

2.2. Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56 Abs. 3 S. 1 InvStG

Der zum 31.12.2017 ermittelte fiktive Veräußerungsgewinn nach § 56 Abs. 2 S. 1 InvStG einschließlich außerbilanzieller Hinzu- und Abrechnungen ist nach § 56 Abs. 3 S. 1 InvStG zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird.

Der fiktive Veräußerungsgewinn ist dabei nach den am 31.12.2017 geltenden Vorschriften zu ermitteln. Dabei sind auch außerbilanzielle Hinzurechnungen und Abrechnungen auf Grund der Berücksichtigung eines Immobilien- und Aktiengewinns nach § 8 Abs. 1 und 2 InvStG 2004 einzubeziehen (vgl. Rz. 56.64 des BMF-Schreibens vom 21.05.2019a.a.O.).

 

3. Verfahrensrecht

 

3.1. Gesonderte Feststellung des fiktiven Veräußerungsgewinns

Der fiktive Veräußerungsgewinn ist gesondert festzustellen, wenn die Alt-Anteile zum Betriebsvermögen des Anlegers gehören (§ 56 Abs. 5 S. 1 InvStG). Gleiches gilt für Mitunternehmerschaften als Anleger. Die gesonderte Feststellung entfaltet Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 AO für die Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns bei tatsächlicher Veräußerung der Alt-Anteile. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ist auf Anlegerebene eine gesonderte Feststellung durchzuführen, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft in einem Betriebsvermögen des Anlegers gehalten wird.

Zuständig für die gesonderte Feststellung ist das für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 56 Abs. 5 S. 9 InvStG). Bei gesonderten Feststellungen das Feststellungsfinanzamt nach § 18 AO (§ 56 Abs. 5 S. 10 InvStG).

Bei einer (ggf. teilweisen) Realisierung des fiktiven Veräußerungsgewinns erfolgt verfahrensrechtlich keine Änderung der gesonderten Feststellung. Die Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns erfolgt durch (ggf. teilweise) Auflösung entsprechender Rücklagen im Rahmen der Erstellung der Steuerbilanz sowie durch Erfassung der außerbilanziellen Hinzurechnungen und Abrechnungen in der Steuerfestsetzung.

 

3.2. Erklärung zur gesonderten Feststellung

Der Anleger hat frühestens nach dem 31.12.2019 und spätestens bis zum 31.12.2022 eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde bei Härtefällen auf die elektronische Übermittlung verzichten (§ 56 Abs. 5 S. 8 InvStG). In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Vordruck InvSt VG).

Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich; eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung (§ 56 Abs. 5 S. 6 InvStG). Der Anleger hat nach § 56 Abs. 5 S. 5 InvStG in der Feststellungserklärung den steuerpflichtigen fiktiven Veräußerungsgewinn selbst zu ermitteln. Für die Feststellungserklärung gelten die für Steueranmeldungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend (§ 56 Abs. 5 S. 7 InvStG).

Die Zuständigkeit obliegt dem für die Besteue...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren