Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Innergemeinschaftliches Verbringen, Vereinfachungsregelung bei der Verkaufskommission

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

OFD Frankfurt, Verfügung v. 24.9.2009, S 7103 a A - 8 - St 110

Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 2.10.1995, S 7100a A – 3 – II A 42

1. In Fällen einer innergemeinschaftlichen Verkaufskommission kann die Lieferung durch den Kommittenten an den Kommissionär schon im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Kommissionsgutes als erbracht angesehen werden (vgl. Abschn. 15b Abs. 7, Abschn. 24 Abs. 2 Satz 10 und Abschn. 30 Abs. 2 Satz 5 UStR). Dies führt dazu, dass der Kommittent bereits zu diesem Zeitpunkt im Ausgangsmitgliedsstaat eine innergemeinschaftliche Lieferung (i.g.L.) – und zwar nach § 6a Abs. 1 UStG an den Kommissionär – bewirkt. Der Kommissionär bewirkt seinerseits zu diesem Zeitpunkt im Bestimmungsmitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb (i.g.E.).

Für den Kommittenten entfällt daher im Bestimmungsmitgliedstaat – anders als bei Annahme einer Lieferung an den Kommissionär erst im Zeitpunkt der Veräußerung des Kommissionsgutes an den Abnehmer mit einem vorgeschalteten Verbringenstatbestand durch den Kommittenten nach § 3 Abs. 1a in Verbindung mit § 6a Abs. 2 UStG – die Notwendigkeit einer dortigen steuerlichen Erfassung.

2. Bei Anwendung der v.g. Regelung bestimmt sich die Bemessungsgrundlage sowohl für die i.g.L. des Kommittenten als auch für den i.g.E. des Kommissionärs nach § 10 Abs. 1 UStG nach dem Entgelt. Dies ist der vom Kommissionär beim Verkauf an den Abnehmer erzielte Preis abzgl. seiner Kommissionsprovision, sonstiger mit dem Kommissionsgeschäft in Zusammenhang stehender und den Kommittenten weiterbelastende Kosten des Kommissionärs sowie der Umsatzsteuer (vgl. Nieskens in Rau-Dürrwächter-Flick-Geist, Kommentar zum UStG, Anm. 2352 zu § 3 UStG). Die Abrechnungslast liegt grundsätzlich beim Kommissionär, da nur er über die Abrechnungsdaten (Verkaufspreis an den Abnehmer) verfügt. Die endgültige Rechnungslegung wird daher regelmäßig durch den Kommissionär nach dem Verkauf des Kommissionsgutes mittels Gutschrift erfolgen.

3. In diesem Zusammenhang hat sich die Frage ergeben, wie der i.g.E. beim Kommissionär für Zwecke der Umsatzbesteuerung zu bemessen ist, wenn die Veräußerung des Kommissionsgutes nicht spätestens bis zum Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats erfolgt. Denn nach § 18 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG hat der Kommissionär den i.g.E. und die hierauf entfallende Umsatzsteuer mit Ablauf des Kalendermonats anzumelden, in welchem die Rechnung für die dem i.g.E. zugrundeliegende Lieferung ausgestellt wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.

4. Es wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

4.1 Grundsätzlich muss der Kommissionär für diesen Fall das Entgelt als maßgebliche Bemessungsgrundlage für den i.g.E. zunächst schätzungsweise entsprechend dem erwarteten Veräußerungserlös ermitteln und anmelden; soweit sich Abweichungen aufgrund der späteren tatsächlichen Abrechnungen ergeben, sind die betreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu berichtigen.

4.2 Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auf eine Korrektur der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen und die Abgabe berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch den Kommissionär verzichtet werden, wenn er in Bezug auf die Kommissionsgeschäfte zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Rundverfügung vom 18.12.1995, S 7103a A – 8 – St IV 10 (USt-Kartei OFD Ffm. § 1a – S 7103a – Karte 5) ist durch diese Rundverfügung überholt und kann ausgesondert werden.

 

Normenkette

UStG § 1a

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


Innergemeinschaftliches Verbringen, Vereinfachungsregelung bei der Verkaufskommission
Innergemeinschaftliches Verbringen, Vereinfachungsregelung bei der Verkaufskommission

  OFD Frankfurt, Verfügung v. 4.4.2014, S 7103 a A - 8 - St 110 Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 2.10.1995, S 7100a A – 3 – II A 42 In Fällen einer innergemeinschaftlichen Verkaufskommission kann die Lieferung durch den Kommittenten an den Kommissionär ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren