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Innergemeinschaftliche Lieferungen, Beleg- und Buchnachweispflichten

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BMF, Schreiben v. 16.9.2013, IV D 3 - S 7141/13/10001, BStBl I 2013, 1192

Änderungen der §§ 17a und 74a UStDV durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Durch die „Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung” vom 25.3.2013 (BGBl 2013 I S. 602, BStBl 2013 I S. 515) wird § 17a UStDV mit Wirkung vom 1.10.2013 geändert und in § 74a UStDV ein neuer Absatz 3 mit Wirkung vom 29.3.2013 eingefügt. Mit diesen Änderungen werden die Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen gegenüber den seit dem 1.1.2012 geltenden Bestimmungen neu geregelt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der Neuregelungen werden die Inhaltsübersicht und die Abschnitte 3.14, 6.9 sowie 6a.1 ff des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 864 , der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13.9.2013, IV D 3 – S 7155-a/08/10002 (2013/0851296), BStBl 2013 I S. … , geändert worden ist, wie folgt geändert:

 

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe „6a.3 Belegnachweis in Beförderungsfällen” wird wie folgt gefasst: „6a.3 Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Allgemeines”.
     
  b) Die Angabe „6a.4 Belegnachweis in Versendungsfällen” wird wie folgt gefasst: „6a.4 Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung”.
     
  c) Die Angabe „6a.5 Belegnachweis in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen” wird wie folgt gefasst: „6a.5 Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung”.
     
  d) Die Angabe „6a.6 Belegnachweis in Fällen der Beförderung oder Versendung eines neuen Fahrzeugs an Nichtunternehmer” wird wie folgt gefasst: „6a.6 Belegnachweis in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen”.
     
  e) Nach der Angabe „29.2 Anwendungszeitraum” werden folgende Angaben angefügt:
     
    „Anlage 1 zu Abschnitt 6a.4 – Bestätigung über das Gelangen des Gegenstands einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (Gelangensbestätigung)
     
    Anlage 2 zu Abschnitt 6a.4 – Certification of the entry of the object of an intra-Community supply into another EU Member State (Entry Certificate)
     
    Anlage 3 zu Abschnitt 6a.4 – Attestation de la réception d'un bien ayant fait l'objet d'une livraison intracommunautaire dans un autre Etat membre de l'UE (attestation de réception)
     
    Anlage 4 zu Abschnitt 6a.5 – Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei der Versendung/Beförderung durch einen Spediteur oder Frachtführer in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStDV) – Spediteurbescheinigung
     
    Anlage 5 zu Abschnitt 6a.5 – Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei der Versendung/Beförderung durch einen Spediteur oder Frachtführer in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 UStDV) – Spediteurversicherung
     
    Anlage 6 zu Abschnitt 6a.5 – Anhang I, Tabelle 6 nach Artikel 7 und Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009
     
    Anlage 7 zu Abschnitt 6a.5 – Vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren”
2. In Abschnitt 3.14 wird nach Absatz 10 folgender neuer Absatz 10a eingefügt:
   
  „(10a) 1Zum Nachweis der Zuordnung der Beförderung oder Versendung zur Lieferung des Unternehmers gehört ggf. auch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung. 2Das FA hat die Möglichkeit, beim Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall diesen Nachweis zu überprüfen. 3Somit kann der Unternehmer in Zweifelsfällen ggf. zur Vorlage einer Vollmacht, die den Beauftragten berechtigt hat, den Liefergegenstand abzuholen, sowie zur Vorlage der Legitimation des Ausstellers der Vollmacht aufgefordert werden. 4Bestehen auf Grund von Ermittlungen der ausländischen Steuerverwaltung Zweifel an der tatsächlichen Existenz des vorgeblichen Abnehmers, können vom Unternehmer nachträglich vorgelegte Belege und Bestätigungen nur dann anerkannt werden, wenn die Existenz des Abnehmers im Zeitpunkt der nachträglichen Ausstellung dieser Unterlagen nachgewiesen werden kann und auch dessen Unternehmereigenschaft zum Zeitpunkt der Lieferung feststeht.”
   
3. In Abschnitt 6.9 Abs. 6 Satz 3 wird der fünfte Spiegelstrich („Wert der einzelnen beförderten Gegenstände”) gestrichen.
   
4. In Abschnitt 6a.1 Abs. 12 wird Satz 4 gestrichen.
   
5. Abschnitt 6a.2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:
     
    „2Nach § 17a Abs. 1 UStDV hat der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. 3Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachwei...

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