BMF, Schreiben v. 7.12.2000, IV A 2 - S 2810 - 4/00, BStBl I 2001, 47
| Bezug: |
BMF-Schreiben vom 2.11.2000, IV C 6 – S 2810 – 6/00 |
| FinMin Sachsen vom 24.11.2000, 33 – S 2810 – 4/17 – 65224 |
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.8.1999, I R 77/96 entschieden, dass von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen und inkongruente Wiedereinlagen steuerrechtlich anzuerkennen sind und grundsätzlich auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO darstellen, wenn andere als steuerliche Gründe für solche Maßnahmen nicht erkennbar sind.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urteils vom 19.8.1999 Folgendes:
Die Grundsätze des BFH-Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden.
Inkongruente Gewinnausschüttungen können steuerlich dann anzuerkennen sein, wenn für eine vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung besondere Leistungen eines oder mehrerer Gesellschafter für die Kapitalgesellschaft ursächlich sind. Dabei müssen die für die abweichende Gewinnverteilung sprechenden Gründe im Verhältnis zwischen der den Gewinn ausschüttenden Kapitalgesellschaft und den begünstigten Gesellschaftern bestehen. Derartige für eine inkongruente Gewinnausschüttung beachtlichen Gründe können dann angenommen werden, wenn einem Gesellschafter im Hinblick auf zusätzliche Beiträge zum Gesellschaftszweck eine Mehrbeteiligung am Gewinn der Kapitalgesellschaft eingeräumt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Gesellschafter der Kapitalgesellschaft wertvolle Grundstücke unentgeltlich zur Nutzung überlässt oder wenn er unentgeltlich die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft übernimmt.
Dagegen liegen beispielsweise keine wirtschaftl...