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Handelsschiffe, internationaler Verkehr, Tonnagesteuer

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BMF, Schreiben v. 31.10.2008, IV C 6 - S 2133-a/07/10001, BStBl I 2008, 956

Bezug: BMF-Schreiben vom 12.6.2002, IV A 6 – S 2133a – 11/02
  Einkommensteuersitzung VI/08 vom 22. bis 23.10.2008 zu TOP 15

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rz. 21, 28, 34, 35, 37 und 38 des BMF-Schreibens vom 12.6.2002 (BStBl 2002 I S. 614) wie folgt zu ändern:

Rz. 21 wird – wie folgt – gefasst:

Ein Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, kann nicht nur das Handelsschiff, sondern auch ein anderes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens sein, z.B. die Betriebs- und Geschäftsausstattung. Bei Mischbetrieben (s. Rz. 3) kann ein Wirtschaftsgut ggf. nur anteilig unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen. Der auf diesen Teil entfallende Unterschiedsbetrag ist ggf. zu schätzen. In passiven Wirtschaftsgütern ruhende stille Reserven (z.B. Fremdwährungsverbindlichkeiten) sind einzubeziehen. Zur Ermittlung des Unterschiedsbetrages des Handelsschiffes wird nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige den Teilwert in der Weise ermittelt, dass von den ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden; es sei denn, das Handelsschiff wird zeitnah zur Feststellung des Unterschiedsbetrags veräußert. Bei dieser vereinfachten Teilwertermittlung ist von einer Nutzungsdauer von 25 Jahren auszugehen. Ein Schrottwert bleibt außer Ansatz.

Rz. 28 wird – wie folgt – gefasst:

§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG gilt für den Fall, dass ein Gesellschafter im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG seinen Anteil an der Personengesellschaft veräußert. Für die verbleibenden Gesellschafter ändert sich der festgestellte Unterschiedsbetrag nicht. In...

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