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GR v. 30.01.2020: EStudentMeldeGs: Grundsätze zum elektronischen Studenten-Meldeverfahren

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Einleitung

Zur ordnungsgemäßen Prüfung, Feststellung und Durchführung der Krankenversicherung für Studenten bestehen für Krankenkassen und Hochschulen unterschiedliche Bescheinigungs- und Meldepflichten nach § 199a Abs. 2 bis 5 SGB V.

Der GKV-Spitzenverband und die Hochschulrektorenkonferenz legen nach § 199a Abs. 7 SGB V das Nähere zum Verfahren in diesen Gemeinsamen Grundsätzen fest.

Die Gemeinsamen Grundsätze sind durch das BMG nach Anhörung des Verbandes der privaten Hochschulen am 30.1.2020 genehmigt worden.

Die Regelungen der Gemeinsamen Grundsätze werden durch eine ergänzende "Verfahrensbeschreibung für das elektronische Studenten-Meldeverfahren nach § 199a SGB V" erläutert.

. . .

1 Antrags- und Vergabeverfahren der gesonderten Absendernummer

[1] Zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren haben Hochschulen sowie deren Dienstleister nach § 199a Abs. 6 Satz 3 SGB V eine gesonderte Absendernummer beim GKV-Spitzenverband zu beantragen.

[2] Der GKV-Spitzenverband hat die "Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG)" mit der Vergabe der gesonderten Absendernummer und der Führung der Hochschuldatei beauftragt. Die ITSG vergibt auf Antrag eine gesonderte Absendernummer und übermittelt diese den Hochschulen oder deren Dienstleister.

[3] Die gesonderte Absendernummer sowie die im Antrag enthaltenen Daten werden in einer Hochschuldatei beim GKV-Spitzenverband gespeichert. Die Hochschuldatei wird im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes durch die ITSG geführt.

[4] Die Krankenkassen nutzen die Hochschuldatei und deren Inhalte zur Durchführung des Meldeverfahrens für Studenten.

2 Meldepflichten der Hochschulen und Krankenkassen

[1] Zur ordnungsgemäßen Prüfung, Feststellung und Durchführung der Krankenversicherung für Studenten haben Krankenkassen den

  • Versicherungsstatus,
  • Beginn der Versicherung bei Krankenkassenwechsel,
  • Verzug mit der Zahlung der Beiträge und die Begleichung der rückständigen Beiträge sowie

Hochschulen den

  • Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung,
  • Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf der Studierende exmatrikuliert wurde (Ende des Studiums) sowie
  • Ablauf des Semesters, das der Aufnahme eines Promotionsstudiums unmittelbar vorangeht

zu melden. Die Meldungen werden durch folgende Meldegründe dargestellt:

Meldungen der Krankenkassen

10 – Versicherungsstatus,

11 – Beginn der Versicherung – Krankenkassenwechsel,

12 – Verzug mit der Zahlung der Beiträge,

13 – Begleichung der rückständigen Beiträge.

Meldungen der Hochschulen

20 – Beginn des Studiums,

30 – Ende des Studiums.

[2] Den Tag der Einschreibung nach einem Krankenkassenwechsel melden Hochschulen mit Meldegrund 20. Den Ablauf des Semesters, das der Aufnahme eines Promotionsstudiums unmittelbar vorangeht, melden Hochschulen mit Meldegrund 30.

[3] Die Inhalte der elektronischen Meldungen der Krankenkassen und Hochschulen sind in den Anlagen 1 und 2 beschrieben.

3 Meldung der Krankenkassen über den Versicherungsstatus

[1] Auf Anforderung des Studieninteressierten haben Krankenkassen gegenüber Hochschulen den Versicherungsstatus mit Meldegrund 10 zu melden mit der Angabe

  • Es liegt eine Versicherung vor oder
  • es liegt keine Versicherung vor.

[2] Sofern keine Krankenversicherung vorliegt, entfallen für Hochschulen und Krankenkassen alle weiteren Meldepflichten.

4 Meldung der Hochschulen über den Beginn des Studiums

Zur Prüfung und Feststellung des Beginns der Mitgliedschaft bzw. der Voraussetzungen der Familienversicherung melden Hochschulen nach Eingang der Meldung über den Versicherungsstatus den Beginn des Semesters und den Tag der Einschreibung für alle gesetzlich versicherten Studenten mit Meldegrund 20.

5 Meldung der Hochschulen bei Aufnahme eines Promotionsstudiums

[1] Personen, die als Doktoranden nach ihrem Hochschulabschluss ein Promotionsstudium aufnehmen und an der Hochschule eingeschrieben sind, gehören nicht zum Personenkreis der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Insoweit benötigen die Krankenkassen die Information über die Beendigung des Studiums.

[2] Hochschulen haben den Ablauf des Semesters, das der Aufnahme eines Promotionsstudiums unmittelbar vorangeht, unverzüglich mit dem Meldegrund 30 zu melden, sofern der Studierende aus Anlass der Aufnahme des Promotionsstudiums nicht die Hochschule wechselt.

6 Meldung der Hochschulen über das Ende des Studiums

[1] Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für Studenten endet grundsätzlich mit Ablauf des Semesters, für das sich der Student zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet hat, sofern dieser bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden ist.

[2] Hochschulen haben das Ende des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf der Student exmatrikuliert wurde, unverzüglich mit Meldegrund 30 zu melden. In dieser Meldung ist zusätzlich der Tag der Exmatrikulation anzugeben.

7 Meldung der Hochschulen bei einem Hochschulwechsel

[1] Bei einem Hochschulwechsel entsteht der Meldeprozess wie bei einer Beendigung und einem Beginn eines Studiums neu.

[2] Die abgebende Hochschule meldet der Krankenkasse unverzüglich das Ende des Studiums mit dem Meldegrund 30. Nach Aufforderung des Studierenden meldet die Krankenkasse der aufnehmenden Hochschule den Versicherungsstatus mit dem Meldegrund 10. Anschließend meldet die aufnehmende Hochschule unverzüglich den Beginn des Studiums mit dem Meldegrund 20.

8 Meldung der Krankenkassen und Hochschulen bei einem Krankenkassenwechsel

Bei einem Kr...

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